Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 26.02.2007
Aktenzeichen: 2 BvR 53/07
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 34 Abs. 2 | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93a Abs. 2 | |
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 94 Abs. 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 53/07 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen
die Nichtvollziehung des Beschlusses des Landgerichts Gießen vom 22. November 2006 - 2 StVK-Vollz. 1049/06 - durch die Justizvollzugsanstalt Butzbach
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Broß, die Richterin Lübbe-Wolff und den Richter Gerhardt gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. Februar 2007 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 100 € (in Worten: einhundert Euro) auferlegt.
Gründe:
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird insoweit abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
2. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.
Mit der Verfassungsbeschwerde wurde geltend gemacht, entgegen dem Beschluss des Landgerichts, mit dem die Justizvollzugsanstalt verpflichtet worden war, den Antrag des Beschwerdeführers auf einen vierstündigen Ausgang unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, sei eine Neubescheidung nicht erfolgt. Erst durch die gemäß § 94 Abs. 2 BVerfGG eingeholte Stellungnahme der Hessischen Staatskanzlei wurde das Bundesverfassungsgericht davon in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts den Antrag, ihm einen vierstündigen Ausgang zu gewähren, für einen dem Zeitablauf angepassten Termin erneut gestellt und die Justizvollzugsanstalt diesen erneuten Antrag schon vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde beschieden hatte. Hierbei handelte es sich um Umstände, die für die verfassungsgerichtliche Prüfung der Behauptung, die Justizvollzugsanstalt habe den landgerichtlichen Beschluss durch Unterlassen der gebotenen Neubescheidung missachtet, offensichtlich von Bedeutung waren. Denn es lag zumindest nahe, in der Bescheidung des neuen Antrags, der sich als bloße Aktualisierung des früheren darstellte, zugleich die durch den landgerichtlichen Beschluss gebotene Neubescheidung zu sehen, - dies umso mehr, als die Begründung des Bescheids erkennbar auf die Beanstandungen in diesem Beschluss reagiert. Dennoch hat die Bevollmächtigte in dem von ihr gefertigten Verfassungsbeschwerdeschriftsatz ohne Erwähnung der genannten Umstände, die ihr bekannt waren, erklärt, eine Neubescheidung durch die Justizvollzugsanstalt sei bislang nicht erfolgt. Ein derartiges Verschweigen offensichtlich bedeutsamer Umstände ist missbräuchlich (vgl. dazu Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. August 1994 - 2 BvR 983/94 u.a. -, NJW 1995, S. 385; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Januar 2006 - 1 BvR 1904/05 -, www.bverfg.de) und der Bevollmächtigten zuzurechnen. Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben durch infolge solchen Verschweigens irreführende Sachverhaltsdarstellungen behindert wird.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.