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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 16.03.2006
Aktenzeichen: 2 BvR 547/06
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 547/06 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 2006 - 3 StR 298/05 -,

b) das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 17. Januar 2006 - 24 Kls 332 Js 2229/02 - 9/03 IV -

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richter Di Fabio und Landau gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. März 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

1. Soweit der Beschwerdeführer das Unterlassen eines richterlichen Hinweises rügt, ist sein Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) nicht verletzt. Dabei kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer hinreichend konkret vorgetragen hat, welche Beweiserhebungen er bei Erteilung des vermissten Hinweises beantragt hätte. Denn die Verfassungsbeschwerde ist insoweit jedenfalls unbegründet.

Das Recht auf ein faires Verfahren schützt das Vertrauen des Angeklagten darauf, dass sich das Gericht nicht widersprüchlich verhält (vgl. BVerfGE 78, 123 <126>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. August 2001 - 2 BvR 2290/00 -, juris). Ob und inwieweit ein Strafgericht verfassungsrechtlich verpflichtet sein kann, die Beteiligten über seine vorläufige Beweiswürdigung zu unterrichten, kann dahinstehen. Denn hier weist der Verfahrensgang aus, dass weder das Gericht noch der Beschwerdeführer annahmen, durch die Bemerkung der Vorsitzenden habe sich die Strafkammer verbindlich auf ein bestimmtes Beweisergebnis festgelegt. Das Gericht hatte keinen nur durch einen entgegenstehenden Hinweis zu beseitigenden Vertrauenstatbestand gesetzt, noch hat der Beschwerdeführer im Vertrauen auf eine bestimmte Entscheidung verfahrensrechtliche Dispositionen getroffen.

Nach der Äußerung der Vorsitzenden am 17. Dezember 2005 wurde die Beweisaufnahme noch über mehrere weitere Verhandlungstage mit der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen fortgesetzt. Bereits damit war für alle Beteiligten erkennbar, dass eine umfassende Bewertung der Angaben der Nebenklägerin, von der der Verfahrensausgang entscheidend abhing, erst nach Abschluss der Beweisaufnahme unter abschließender Würdigung aller Beweismittel möglich sein konnte. Wie schon der Anruf der Verteidigerin bei der Vorsitzenden im Anschluss an die Erstattung des aussagepsychologischen Gutachtens am 6. Januar 2006 belegt, hatte auch der Beschwerdeführer sein Verteidigungsverhalten dieser Prozesslage angepasst. Dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens noch für offen hielt, zeigt auch sein am 7. Januar 2006 gestellter Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens zur Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin. Schließlich hätte auch der auf eine Verurteilung des Beschwerdeführers gerichtete Schlussantrag der Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer hinreichenden Grund geben müssen, seine Verteidigungsmittel vollständig auszuschöpfen.

2. Soweit der Beschwerdeführer die Sachaufklärung des Tatgerichts beanstandet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG genügt. Der Beschwerdeführer lässt außer Acht, dass die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestands, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall grundsätzlich allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und deshalb der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen sind; das Bundesverfassungsgericht kann nur bei einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht eingreifen (vgl. BVerfGE 1, 418 <420>). Worin eine solche Verletzung im Hinblick auf eine nochmalige Befragung bereits ausführlich in der Hauptverhandlung vernommener Zeugen liegen soll, teilt die Verfassungsbeschwerde nicht mit. Ebenso wenig setzt sich das Vorbringen mit der vom Bundesgerichtshof auf der Grundlage der Stellungnahme des Generalbundesanwalts angenommenen Unzulässigkeit der im Revisionsverfahren erhobenen Aufklärungsrüge auseinander.

3. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf ein faires Verfahren im Hinblick auf die Beweiswürdigung der Fachgerichte geltend macht, ist die Verfassungsbeschwerde wiederum jedenfalls unbegründet, weil die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Grundlage beruht. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer schon nicht im Einzelnen dar, welche wesentlichen, ein anderes Beweisergebnis indizierenden Angaben der Zeugin S. im Urteil fehlen, wobei die nicht näher kommentierte Vorlage polizeilicher Vernehmungsprotokolle einen die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts herausarbeitenden Vortrag nicht zu ersetzen vermag.

4. Soweit der Beschwerdeführer das Fehlen einer begründeten Entscheidung des Revisionsgerichts beanstandet, ist die Verfassungsbeschwerde mangels Beachtung des Grundsatzes der materiellen Subsidiarität unzulässig. Der Beschwerdeführer wäre insoweit gehalten gewesen, zunächst eine Anhörungsrüge nach § 356 a StPO zu erheben (vgl. BVerfGE 33, 192 <195> zu § 33 a StPO a.F.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, NJW 2005, S. 3059).

Im Übrigen sind die Revisionsgerichte von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, letztinstanzliche Entscheidungen in allen Fällen zu begründen (vgl. BVerfGE 50, 287 <289 f.>; 81, 97 <106>). Dies gilt grundsätzlich auch bei Anwendung des Beschlussverfahrens des § 349 Abs. 2 StPO (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2001 - 2 BvR 1620/01 -, NJW 2002, S. 814, vom 21. Januar 2002 - 2 BvR 1225/01 -, NStZ 2002, S. 487 und vom 9. November 2005 - 2 BvR 314/04 -).

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

5. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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