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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 16.04.2002
Aktenzeichen: 2 BvR 553/02
Rechtsgebiete: AuslG, BVerfGG, GG


Vorschriften:

AuslG § 53
BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 553/02 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 8. April 2002 - 11 VG A 357/2002 -

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Di Fabio und die Richterin Lübbe-Wolff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 16. April 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt.

Die vom Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt von Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 2 GG geltend gemachte Gefährdung von Leib und Leben, weil er suizidgefährdet und deshalb reiseunfähig sei, bezieht sich nicht auf die im Herkunftsland herrschenden Bedingungen. Diese Gefahren sind deshalb asylrechtlich und auch als "zielstaatsbezogene" Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG, über die das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in dem dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Bescheid zu entscheiden hatte (§ 31 Abs. 3 AsylVfG), irrelevant. Bei der behaupteten Reiseunfähigkeit und der Suizidgefahr handelt es sich vielmehr um eine Abschiebung regelmäßig nur vorübergehend hindernde Umstände, die im Zusammenhang mit den dem Abschiebestaat, der Bundesrepublik Deutschland, zuzurechnenden tatsächlichen Beeinträchtigungen stehen, wie sie typischerweise mit dem Vollzug einer Abschiebung verbunden sind. Über solche Hindernisse hat nicht das Bundesamt, sondern allein die zuständige Ausländerbehörde zu befinden. Es ist Sache der mit dem Vollzug der Abschiebung betrauten Behörde, derartigen Gefahren, die der Abzuschiebende bis zur tatsächlichen Durchführung der Abschiebung muss geltend machen können, angemessen, etwa durch Erteilung einer Duldung nach § 55 AuslG, zu begegnen (vgl. Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1998 - 2 BvR 185/98 -, InfAuslR 1998, S. 241, und vom 13. November 1998 - 2 BvR 140/97 -, nur in JURIS); dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 11. November 1997, BVerwGE 105, 322).

Hieraus folgt für die Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf der Grundlage des Bundesamtsbescheides richtet, dass der Beschwerdeführer mit seinem Begehren auch bei einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht keinen Erfolg haben würde (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Dem Beschwerdeführer bleibt es jedoch - ungeachtet der sein Eilrechtsschutzbegehren ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts - unbenommen, aus seinem Gesundheitszustand möglicherweise folgende tatsächliche Abschiebungshindernisse als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis bei der Ausländerbehörde geltend zu machen. Die mit dem Vollzug der Abschiebung betraute Stelle ist auch von Amts wegen zur Beachtung solcher (tatsächlicher) Abschiebungshindernisse in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung verpflichtet und hat gegebenenfalls durch ein vorübergehendes Absehen von der Abschiebung oder durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1998, a.a.O.).

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



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