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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 30.09.2002
Aktenzeichen: 2 BvR 562/02
Rechtsgebiete: BVerfGG, StGB, SGB IV, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
StGB § 266 a
SGB IV § 2 Abs. 2 Nr. 1
SGB IV § 7 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 562/02 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. März 2002 - 3 Ss 49/02 -,

b) das Urteil des Landgerichts Dresden vom 20. November 2001 - 8 Ns 103 Js 10653/00 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 30. September 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie ist unbegründet.

Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfGE 88, 5 <12>; 88, 87 <96>; 101, 54 <101>). Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (BVerfGE 1, 14 <52>; stRspr, vgl. etwa BVerfGE 89, 132 <141>; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 - 2 BvL 17/99 -, BGBl I 2002 S. 1305).

Diesem Maßstab wird § 266 a StGB bei der Bestimmung des Begriffs "Arbeitgeber" gerecht. Eine gesetzliche Differenzierung nach der Gewinnerzielungsabsicht ist deshalb nicht erforderlich, weil ausschlaggebendes Kriterium für die Gleichbehandlung der verschiedenen "Arbeitgeber" nicht die Ausrichtung des Unternehmens, sondern die Tatsache der Anstellung sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer ist. § 266 a StGB flankiert die sozialrechtlichen Bestimmungen der Beitragszahlungspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung. Diese entsteht gemäß § 22 Abs. 1 i.V.m. §§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 7 Abs. 1 SGB IV allein durch die versicherungspflichtige Beschäftigung eines Arbeitnehmers gegen Entgelt. Ob der Arbeitgeber Gewinn erzielt oder dies beabsichtigt, ist irrelevant und spielt demzufolge auch bei § 266 a StGB keine Rolle. Die Norm schützt in erster Linie das Interesse der Solidargemeinschaft an der Sicherstellung des Aufkommens der Mittel für die Sozialversicherung (vgl. BGHZ 144, 311 ff.; Tröndle/Fischer, StGB, 50. Auflage, § 266 a Rn. 2 m.w.N.). Hierauf hat das Landgericht zu Recht und in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise sorgfältig begründet hingewiesen.

Eine Bereicherungsabsicht wird allerdings ebenso wie die ehrenamtliche Tätigkeit im vorliegenden Fall im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein. Diesem Erfordernis sind die Fachgerichte in ausreichender Weise nachgekommen.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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