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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 27.08.2003
Aktenzeichen: 2 BvR 567/03
Rechtsgebiete: BVerfGG, StGB


Vorschriften:

BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
StGB § 77b
StGB § 288 Abs. 1
StGB § 288 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 567/03 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 27. März 2003 - 4 Qs 37/03 -,

b) den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 10. März 2003 - 4 Qs 118/02 -,

c) den Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 22. November 2002 - 271 Gs 4059/02 -,

d) den Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 22. November 2002 - 271 Gs 4057/02 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 27. August 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt, da jedenfalls der Beschluss des Landgerichts von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist.

Das Strafantragserfordernis für die Verfolgung der Tat gemäß § 288 Abs. 2 StGB schließt einstweilige Ermittlungen und vorläufige Sicherungsmaßnahmen vor Stellung eines Strafantrags innerhalb der Antragsfrist gemäß § 77b StGB nicht aus (vgl. Jähnke, in: Leipziger Kommentar, 11. Aufl., StGB Vor § 77 Rn. 11 m.w.N.). Die Frage, ob die Anordnung einer Durchsuchung als vorläufige Sicherungsmaßnahme, für die der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Beachtung fordert, überhaupt in Betracht kommt, bedarf hier keiner abschließenden Klärung. In einem Verfahrensstadium, in dem die Durchführung eines Strafverfahrens noch ungewiss ist, dürften die Fachgerichte jedoch zu besonders strenger Prüfung der Frage verpflichtet sein, ob die anzuordnende Maßnahme unaufschiebbar ist oder die Frage fristgerechter Strafantragstellung vorab geklärt werden kann. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts lag der erforderliche Strafantrag der Geschädigten vor. Die Ansicht des Landgerichts, der Strafantrag sei rechtzeitig gestellt worden, betrifft die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts, die der Nachprüfung des Bundesverfassungsgerichts weitgehend entzogen ist (vgl. BVerfGE 95, 96 <128>).

Die angeordnete Maßnahme verstößt unter Berücksichtigung des fachgerichtlichen Wertungsrahmens nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Trotz des niedrigen Strafrahmens des § 288 Abs. 1 StGB ist das Vereiteln der Zwangsvollstreckung kein geringfügiges Delikt. Mit Blick darauf, dass es sich bei der Verschleierung der Herkunft von Vermögenswerten auch um eine anders kaum aufklärbare Art der Tatbegehung handelt, können die konkreten Maßnahmen zur Beweiserhebung und Vermögenssicherung nicht als unangemessen bewertet werden.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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