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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 29.04.2002
Aktenzeichen: 2 BvR 574/99
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 93a |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 574/99 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 22. Februar 1999 - VIII B 29/98 -
b) das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 30. Januar 1998 - 197104K 6 -,
c) die Einspruchsentscheidung des Finanzamts Bremen-Ost vom 26. Oktober 1994 - St.-Nr. 72-141-9047; Rb I/2, Listen Nr. 279/94 -,
d) den Bescheid für 1993 über Einkommensteuer und Kirchensteuer des Finanzamts Bremen-Ost vom 10. Dezember 1998 - St.-Nr. 72 141 09047 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 29. April 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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