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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 18.12.2002
Aktenzeichen: 2 BvR 575/99
Rechtsgebiete: BVerfGG, EStG
Vorschriften:
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3 | |
EStG § 17 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 575/99 - In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21. Januar 1999 - IV R 27/97 - hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. Dezember 2002 einstimmig beschlossen: Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe: I. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung des Bundesfinanzhofs -BFH- betrifft u.a. die Frage, wie der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 17 EStG zu berechnen ist, wenn nach einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen und mit Bezugsrechten für die Gesellschafter lediglich Altaktien veräußert werden. Nach Auffassung des BFH führt die Kapitalerhöhung bei der Altaktie zu einer Substanzabspaltung zugunsten des Bezugsrechts, die es rechtfertigt, einen Teil der ursprünglichen Anschaffungskosten der Altaktie auf das Bezugsrecht zu übertragen. Daraus folgt bei alleiniger Veräußerung von Altaktien eine der Minderung der Anschaffungskosten entsprechende Gewinnerhöhung.
II. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
Der der angefochtenen BFH-Entscheidung zu Grunde liegende Gedanke, dass ein ursprünglich angeschaffter Vermögensgegenstand durch einen oder mehrere andere ersetzt werden könne (Surrogation, Auf- oder Abspaltung), ist nicht willkürlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG. Hinsichtlich der Beteiligungs- und Stimmrechtsverhältnisse verschlechtert eine Kapitalerhöhung gegen Einlagen die Position der Altaktionäre; Bezugsrechte dienen dem Ausgleich solcher Nachteile. Deshalb erscheint es sachgerecht, in dem zur Altaktie hinzutretenden Bezugsrecht einen Ersatzvermögensgegenstand zu sehen, in dem sich ein Teil der auf den ursprünglich angeschafften Vermögensgegenstand entfallenden Anschaffungskosten fortsetzt. Da die Annahme von Ersatzvermögensgegenständen nicht dem Begriff der Anschaffungskosten (§ 6 EStG, § 255 Abs. 1 HGB) widerspricht, liegt auch der Gedanke an eine gegen Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verstoßende unzulässige Rechtsfortbildung (vgl.BVerfGE 87, 273 <279 f.> m.w.N.) fern. Soweit die Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall nicht zu einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht führt, ist sie der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen (vgl.BVerfGE 18, 85 <92 f.>).
Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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