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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 13.04.1999
Aktenzeichen: 2 BvR 576/99
Rechtsgebiete: BVerfGG, StPO


Vorschriften:

BVerfGG § 93 b
BVerfGG § 93 a
BVerfGG § 93 Abs. 1 Satz 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1
BVerfGG § 92
BVerfGG § 93 Abs. 1
BVerfGG § 34 Abs. 2
StPO § 313 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 576/99 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn B...

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Ralph Schröder, Berliner Allee 13, Hannover -

gegen

den Beschluß des Landgerichts Hannover vom 19. Februar 1999 - 36 C 228/98 -

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Winter, Hassemer gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 13. April 1999 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gegen den Beschwerdeführer wird eine Mißbrauchsgebühr in Höhe von 500 DM (in Worten: fünfhundert Deutsche Mark) verhängt.

Gründe:

1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie unzulässig ist. Die Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der einmonatigen Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG einzulegen und in einer § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und § 92 BVerfGG genügenden Weise zu begründen. Daran fehlt es hier. Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Rüge der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG gegen die Verwerfung seiner Berufung gemäß § 313 Abs. 2 Satz 1 StPO. Er meint, das Landgericht habe "die grundsätzliche Bedeutung des Tatbestandsmerkmals der offensichtlichen Unbegründetheit verkannt". Er hat aber das Urteil des Amtsgerichts, seine "umfangreiche Berufungsbegründung" und den Beschluß des Landgerichts nicht bzw. nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG vorgelegt und auch nicht inhaltlich erläutert, so daß seine Beanstandung nicht nachvollziehbar ist.

2. Die Verhängung einer Mißbrauchsgebühr gegen den anwaltlich beratenen Beschwerdeführer in der als angemessen erscheinenden Höhe von 500 DM beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben, die Allgemeinheit und die Grundrechtsverwirklichung des Einzelnen von Bedeutung sind. Es muß nicht hinnehmen, daß es an der Erfüllung dieser Aufgabe durch - wie hier - völlig substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern nur mit erheblicher Verzögerung in deren Angelegenheiten Grundrechtsschutz zu gewähren vermag (stRspr; vgl. BVerfG, NJW 1992, S. 1952 f.; 1993, S. 384; 1995, S. 1418; 1996, S. 2785; 1998, S. 2205).

Sollte der Mißbrauch auf fehlerhafter anwaltlicher Beratung beruhen, bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, bei seinem Bevollmächtigten Rückgriff zu nehmen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar

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