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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 13.04.1999
Aktenzeichen: 2 BvR 577/99
Rechtsgebiete: BVerfGG, StGB, JGG
Vorschriften:
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 90 Abs. 1 | |
BVerfGG § 34 Abs. 2 | |
StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d | |
StGB § 315c | |
JGG § 55 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 577/99 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn P...
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Hans-Gerh. Carls und Kollegen, Waisenhausdamm 12, Braunschweig -
gegen
a) das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 1. März 1999 - 42 Ns 500 Js 36174/98 -,
b) das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 7. Dezember 1998 - 54 Ds 500 Js 36174/98 -
und
Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Winter, Hassemer gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 13. April 1999 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
Gegen den Beschwerdeführer wird eine Mißbrauchsgebühr in Höhe von 800 DM (in Worten: achthundert Deutsche Mark) verhängt.
Gründe:
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Auslegungsgrenzen für § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d StGB.
1. Der Jugendrichter verwarnte den Beschwerdeführer wegen (fahrlässiger) Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen und erteilte ihm eine Auflage; ferner entzog er ihm die Fahrerlaubnis und bestimmte eine Sperrfrist für deren Neuerteilung. Die Berufung gegen dieses Urteil wurde vom Landgericht im wesentlichen verworfen.
Dem lagen im Kern folgende Feststellungen zugrunde:
Der Beschwerdeführer näherte sich am 13. Juni 1998 mit seinem Personenkraftwagen der Stadtgrenze von Braunschweig mit einer Geschwindigkeit von mindestens 95 km/h auf einer Straße, auf der nur 70 km/h Höchstgeschwindigkeit erlaubt waren. In geringer Entfernung hinter dem Ortseingangsschild, das für die weitere Fahrstrecke des Beschwerdeführers eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gebot, befand sich eine Straßeneinmündung, auf der bei Annäherung des Beschwerdeführers ein Lastkraftwagen auf die Gegenfahrspur einbog. Der Beschwerdeführer bremste; dennoch kam es infolge seiner überhöhten Fahrgeschwindigkeit im Bereich der Straßeneinmündung zum Zusammenstoß der Fahrzeuge. Dabei hatte das Fahrzeug des Beschwerdeführers beim Aufprall immer noch eine Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h. Drei nicht angeschnallte Beifahrer des Beschwerdeführers wurden verletzt.
2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung der Art. 103 Abs. 2, 2 Abs. 1 GG. Er meint, ein grob verkehrswidrig schnelles Fahren im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d StGB liege nur vor, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Einmündungsbereich um mehr als das Doppelte überschritten worden sei. Auf die Annäherungsgeschwindigkeit außerhalb des Einmündungsbereichs komme es nach dem Wortlaut der Strafnorm nicht an.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführer ist nicht beschwerdebefugt (§ 90 Abs. 1 BVerfGG). Aus seinem Vorbringen ergibt sich nicht die Möglichkeit einer Verletzung in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten.
1. Die Annahme des Beschwerdeführers, daß nur bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als das Doppelte von einer grob verkehrswidrigen Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d StGB gesprochen werden könne, trifft nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu. Derartige Geschwindigkeitsüberschreitungen werden auch in der Literatur nur als ein Beispiel für ein grob verkehrswidrig schnelles Fahren genannt (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 315c Rn. 13), dessen Vorliegen sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet (vgl. nur Cramer in: Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl., § 315c Rn. 22 m.w.N.). Die Auffassung der Gerichte des Ausgangsverfahrens, bereits bei einer erheblichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liege unter Berücksichtigung der weiteren Gegebenheiten des konkreten Falles ein grob verkehrswidriges Verhalten im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d StGB vor, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
2. Der Hinweis des Beschwerdeführers, bei Anwendung des § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB dürfe nicht auf die Annäherungsgeschwindigkeit vor Erreichen des Einmündungsbereichs der anderen Straße abgestellt werden, geht schon deshalb fehl, weil hier auch noch die Aufprallgeschwindigkeit im Einmündungsbereich die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritt. Eine Unterscheidung zwischen der Annäherungsgeschwindigkeit außerhalb des Einmündungsbereichs und der hierdurch verursachten Geschwindigkeit innerhalb dieses Bereichs bei einheitlichem Geschehensablauf ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Auch im übrigen verletzt die Annahme, eine zu große Geschwindigkeit im Sinne dieser Vorschrift könne nicht nur dann vorliegen, wenn der Täter mit überhöhter Fahrt den Bereich der Straßeneinmündung erreicht oder passiert, sondern auch, wenn er vor einem Abbremsen vor der Einmündung eine zu hohe Geschwindigkeit gehabt hat (vgl. BayObLG VRS 61 [1981], 212 f.; Cramer in: Schönke/Schröder a.a.O.), nicht die Auslegungsgrenze des noch möglichen Wortsinns von § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d StGB (vgl. zum Maßstab Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. August 1994 - 2 BvR 1884/93 -, NJW 1995, S. 315 f.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Fachgerichte einen inneren Zusammenhang zwischen dem zu schnellen Fahren und der Herbeiführung einer konkreten Gefahr gerade wegen des Vorhandenseins der Straßeneinmündung verlangen (vgl. BayObLGSt 1976, 11 <12>; BayObLG StVE Nr. 13 zu § 315c StGB; OLG Stuttgart DAR 1998, S. 362 [Leitsatz]).
III.
Die Verhängung einer Mißbrauchsgebühr in der als angemessen erscheinenden Höhe von 800 DM beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben, die Allgemeinheit und die Grundrechtsverwirklichung des Einzelnen von Bedeutung sind. Es ist nicht gehalten hinzunehmen, daß es an der Erfüllung dieser Aufgabe durch substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern nur mit erheblicher Verzögerung in deren Angelegenheiten Grundrechtsschutz zu gewähren vermag (stRspr; vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 1991 - 2 BvR 1608/91 -, NJW 1992, S. 1952 f.; vom 26. August 1992 - 2 BvR 1321/92 -, NJW 1993, S. 384; vom 5. Dezember 1994 - 2 BvR 2434/94 -, NJW 1995, S. 1418; vom 29. Mai 1996 - 2 BvR 725/96 -, NJW 1996, S. 2785; vom 19. März 1998 - 2 BvR 291/98 -, NJW 1998, S. 2205). Der Beschwerdeführer hat nur die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts beanstandet. Dem Bundesverfassungsgericht kommt indes auch dort, wo - wie hier - dem Beschwerdeführer nach dem Berufungsverfahren gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 JGG kein weiteres Rechtsmittel mehr zur Verfügung steht, nicht die Aufgabe einer gleichsam revisionsrechtlichen Kontrolle fachgerichtlicher Entscheidungen zu.
Sollte die mißbräuchliche Erhebung der Verfassungsbeschwerde auf fehlerhafter anwaltlicher Beratung beruhen, bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, bei seinen Prozeßbevollmächtigten Rückgriff zu nehmen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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