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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 08.04.2004
Aktenzeichen: 2 BvR 578/04
Rechtsgebiete: GG, BVerfGG
Vorschriften:
GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2 | |
BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 578/04 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 15. März 2004 - OLG Ausl. 209/03 -,
b) den Haftfortdauerbeschluss des Oberlandesgerichts München vom 19. Januar 2004 - OLG Ausl. 209/03 -,
c) den Haftfortdauerbeschluss des Oberlandesgerichts München vom 19. November 2003 - OLG Ausl. 209/03 -,
d) den vorläufigen Auslieferungshaftbefehl des Oberlandesgerichts München vom 20. Oktober 2003 - OLG Ausl. 209/03 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Broß, Di Fabio und Gerhardt gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 8. April 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
1. a) Der Beschwerdeführer ist bulgarischer Staatsangehöriger. Er wurde am 11. Oktober 2003 festgenommen. Der Festnahme liegt ein Auslieferungsersuchen des Justizministeriums der Republik Bulgarien vom 17. Oktober 2003 zu Grunde, mit dem seine Überstellung zum Zweck der Strafvollstreckung beantragt wurde. Der Beschwerdeführer ist mit Urteil des Appellationsgerichts Burgas vom 11. September 2001 wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden.
Nachdem der Beschwerdeführer in Auslieferungshaft genommen wurde, erklärte das Oberlandesgericht München die Auslieferung mit Beschluss vom 15. März 2004 für zulässig.
b) Mit seiner fristgemäß erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Gesamtumstände des Falles seien von der angegriffenen Zulässigkeitsentscheidung nicht in der gebotenen Art und Weise berücksichtigt worden.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie - derzeit - unzulässig ist.
a) Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt neben der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), dass der Beschwerdeführer alle bestehenden Möglichkeiten nutzt, um die behauptete Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen.
Hat der Beschwerdeführer noch die Möglichkeit, mit Hilfe eines Antrags nach § 77 IRG in Verbindung mit § 33a StPO die nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs zu den von ihm als übergangen angesehenen Punkten zu erwirken, so kann die Verfassungsbeschwerde zulässigerweise erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2003 - 2 BvQ 14/03 -, m.w.N.).
b) Die in dem Verfassungsbeschwerde-Schriftsatz enthaltene Rüge, das Oberlandesgericht München habe in seiner Entscheidung vom 15. März 2004 bestimmte Umstände verkannt, zielt in der Sache im Wesentlichen auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Eine Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG ist im Auslieferungsverfahren zunächst mit einer Gegenvorstellung zu rügen. Dieser Rechtsbehelf ist in dem hier zu beurteilenden Fall derzeit nicht ausgeschöpft.
3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, beim Oberlandesgericht einen Antrag auf Aufschub der Auslieferung in entsprechender Anwendung von § 33 Abs. 4 IRG zu stellen. Eine Anordnung wird in der Regel geboten sein, wenn der Antrag nach § 77 IRG in Verbindung mit § 33a StPO nicht von vornherein unzulässig oder unzureichend begründet ist (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2003 - 2 BvQ 14/03 -).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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