Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 07.12.2005
Aktenzeichen: 2 BvR 581/01 (3)
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 581/01 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 2001 - 3 StR 324/00 -,

b) das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. September 1999 - VI 1/97 -,

c) die Observation des Beschwerdeführers durch das Bundeskriminalamt und die Verfassungsschutzämter des Bundes und der Länder Nordrhein-Westfalen und Hamburg in der Zeit von Oktober 1995 bis Februar 1996

hier: Festsetzung des Gegenstandswerts

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt, Landau am 7. Dezember 2005 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren wird nach § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO auf 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück