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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 27.02.2008
Aktenzeichen: 2 BvR 583/07
Rechtsgebiete: BVerfGG, StPO
Vorschriften:
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93a Abs. 2 | |
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3 | |
StPO § 98 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 583/07 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) den Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 6. Februar 2007 - 7 Qs 59/07 -,
b) die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme am 27. Oktober 2006,
c) den Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 2. Oktober 2006 - 28 Gs 600 Js 44089/06 (2430/06) -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Broß, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Februar 2008 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen die Grundrechte des Beschwerdeführers nicht.
1. Bei der Überprüfung von Durchsuchungsanordnungen greift das Bundesverfassungsgericht nur ein, wenn die Feststellungen und Wertungen der Fachgerichte objektiv willkürlich sind oder Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92>; stRspr). Weder die Annahme des Tatverdachts steht zur vollständigen
Überprüfung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 95, 96 <128>) noch die Bewertung der befassten Gerichte zur Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung. Hier können nur ein vollständiges Unterlassen jedweder Erwägungen (vgl. BVerfGE 30, 173 <197>; 59, 231 <270>; 97, 391 <406>; 106, 28 <50>), grobe Fehleinschätzungen (vgl. BVerfGE 30, 173 <197>) oder eine Verkennung des Grundrechtseinflusses, auf der die Entscheidung beruht (vgl. BVerfGE 95, 28 <37>; 97, 391 <401>), durch das Bundesverfassungsgericht beanstandet werden.
Die Annahme eines Anfangsverdachts durch den angegriffenen Beschluss begegnet danach vorliegend keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Beschwerdeführer kam als Betreiber der auf den massenhaft an Schulen angebrachten Aufklebern genannten Internet-Seite als Mittäter, -wisser oder Helfer der Sachbeschädigungen in Betracht. Andere Ermittlungsansätze zur Ermittlung und Überführung von Angehörigen der Tätergruppe standen, soweit ersichtlich, nicht zur Verfügung. Die Taten sind auch keine "Bagatelldelikte", wie das Beschwerdegericht zu Recht festgestellt hat. Maßgeblich dafür sind nicht die von den angebrachten Aufklebern etwa verbreiteten politischen Meinungen, sondern die systematische, offensichtlich organisierte Begehungsweise und die beabsichtigte, erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der betroffenen öffentlichen Schulgebäude und die Störung des Schulbetriebes durch dort unzulässige politische Propaganda. Es ist daher nicht erkennbar, dass der Verdacht der Sachbeschädigung nur vorgeschoben gewesen wäre, um die politische Arbeit des Beschwerdeführers auszuforschen.
2. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist bei einer Verfahrensdauer vom Beginn der Durchsuchung bis zur abschließenden Beschwerdeentscheidung von gut drei Monaten nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei durch die andauernde Vorenthaltung der auf der sichergestellten Festplatte gespeicherten Daten in seiner privaten und politischen Tätigkeit behindert, kann er wegen des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 16, 124 <127>; 84, 203 <208>) nicht gehört werden. Aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde und ihren Anlagen ergibt sich nicht, dass und wie er die alsbaldige Freigabe der beschlagnahmten Daten im Ausgangsverfahren vor dem nach § 98 StPO allein zuständigen Richter geltend gemacht hat.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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