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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 28.05.2003
Aktenzeichen: 2 BvR 584/03
Rechtsgebiete: BVerfGG, StPO, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
StPO § 349 Abs. 2
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 4
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 584/03 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. März 2003 - 5 StR 512/02 -,

b) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Juni 2002 - 618 Kls 3/01 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 28. Mai 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

Der Einwand des Beschwerdeführers, der Bundesgerichtshof habe gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG, gegen Art. 103 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG verstoßen, weil er gemäß § 349 Abs. 2 StPO ohne mündliche Verhandlung über die Revision entschieden und den Verwerfungsbeschluss nicht näher begründet habe, verkennt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Verfassungs wegen nicht geboten ist (vgl. BVerfGE 5, 9 <11>; 60, 175 <210 f.>; stRspr). Der Bundesgerichtshof war auch nicht von Verfassungs wegen gehalten, seinen Verwerfungsbeschluss näher zu begründen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 22. Januar 1982 (2 BvR 1506/81, NJW 1982, S. 925) entschieden, dass die dem Rechtsmittelgericht in § 349 Abs. 2 StPO eingeräumte Möglichkeit, die Revision durch nicht begründeten Beschluss zu verwerfen, nicht zu beanstanden ist. Dem Grundgesetz lässt sich nicht entnehmen, dass jede gerichtliche Entscheidung mit einer Begründung zu versehen sei. Anhaltspunkte dafür, dass der Bundesgerichtshof auf Grund besonderer Umstände des Ausgangsverfahrens gleichwohl in den Gründen seines Beschlusses ausdrücklich auf die Rügen des Beschwerdeführers hätte eingehen müssen, sind nicht ersichtlich, zumal sich der Generalbundesanwalt in seinem Verwerfungsantrag mit diesen auseinander gesetzt und dabei insbesondere eine fehlerhafte Anwendung steuerrechtlicher Vorschriften und eine unzutreffende Beurteilung der subjektiven Tatseite durch das Landgericht verneint hatte.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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