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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 14.05.1999
Aktenzeichen: 2 BvR 592/99
Rechtsgebiete: BVerfGG, StPO
Vorschriften:
BVerfGG § 93 b | |
BVerfGG § 93 a | |
BVerfGG § 93 a Abs. 2 | |
BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2 | |
BVerfGG § 92 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 238 Abs. 2 | |
StPO § 261 | |
StPO § 136 a Abs. 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 592/99 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn G...
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Volker Cramer und Kollegen, Jakobistraße 4 - 6, Soest -
gegen
a) den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Februar 1999 - 1 Ss 83/99 -,
b) das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 22. Juni 1998 - 1 Ns/Ls 20 Js 455/95 (49/97) -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Winter, Hassemer gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 14. Mai 1999 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Folgen einer fehlgeschlagenen Verständigung im Strafverfahren.
1. Nachdem das erweiterte Schöffengericht den Beschwerdeführer wegen schwerer Brandstiftung u.a. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt hatte, erstrebte er mit der Berufung eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung. Dafür war er bereit, ein Geständnis abzulegen. Sein Verteidiger wandte sich außerhalb der Hauptverhandlung an die Berufsrichter der zuständigen Strafkammer; die erstrebte Strafmaßzusage erfolgte dabei jedoch nicht. In der Hauptverhandlung stand eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten im Raum. Über das weitere Geschehen herrscht Unklarheit.
Nach Darstellung des Beschwerdeführers erklärte er durch seinen Verteidiger, er sei zu einem Geständnis nur bereit, wenn eine Bewährungsstrafe zugesichert werde. Das Gericht habe dies stillschweigend hingenommen. Der Vorsitzende habe ihn zur Sache befragt; er habe dabei nur auf Vorhalte genickt.
Nach der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden war nie eine Bewährungsstrafe, vielmehr eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, mindestens aber von zwei Jahren und zwei Monaten in den Raum gestellt worden. Aus der dienstlichen Erklärung des Beisitzers ergibt sich, daß der Staatsanwalt eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten als Untergrenze des Vertretbaren bezeichnet habe. Die Verteidigung habe hiernach die Ablegung eines Geständnisses nicht von der Zusage einer Bewährungsstrafe abhängig gemacht. Dies entspricht auch der Äußerung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft.
2. Das Landgericht verwarf die Berufung des Beschwerdeführers mit der Maßgabe, daß er zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt werde. Das Berufungsgericht stützte sich auf das Geständnis des Beschwerdeführers und würdigte auch seine Aussagemotive und sein Aussageverhalten.
3. Das Oberlandesgericht verwarf die Revision des Beschwerdeführers auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 StPO.
II.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Anspruchs auf ein rechtsstaatliches Verfahren (Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG) sowie auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Er meint, das Berufungsgericht sei zu einem klarstellenden Hinweis verpflichtet gewesen.
III.
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
1. Sie ist bereits im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde unzulässig. Der Subsidiaritätsgrundsatz fordert, daß ein Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, um es nicht zu einem Verfassungsverstoß kommen zu lassen oder um eine geschehene Grundrechtsverletzung zu beseitigen (vgl. etwa BVerfGE 81, 97 <102>). Dies hat der Beschwerdeführer nicht beachtet. Wollte er eine Bindung der Strafkammer an die Zusage einer Strafobergrenze, die vom Bundesgerichtshof (BGHSt 43, 195 ff.) nicht grundsätzlich für unzulässig gehalten wird, herbeiführen, so hätte er sich nicht allein auf das Verhalten des Vorsitzenden verlassen dürfen. Er hätte durch Anrufung des Gerichts gemäß § 238 Abs. 2 StPO dessen Entscheidung und deren Protokollierung herbeiführen können, bevor er sein Geständnis ablegte (vgl. Landau/Eschelbach, NJW 1999, S. 321 <326>). Diese Möglichkeit hat er nicht genutzt. Nur eine protokollierte Zusicherung einer Strafobergrenze durch das Gericht hätte er aber im Revisionsverfahren erfolgreich geltend machen können (vgl. BGH, Urt. vom 12. März 1998 - 4 StR 633/97 - und vom 28. Mai 1998 - 4 StR 17/98 -); wegen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde kann er im Verfassungsbeschwerde-Verfahren nicht mehr erreichen.
2. Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde auch unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG nicht genügt. Danach muß der Antrag, der das Verfassungsbeschwerde-Verfahren einleitet, das Grundrecht oder grundrechtsgleiche Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung des Organs, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt sieht, bezeichnen. Werden gerichtliche Entscheidungen angegriffen, muß sich der Beschwerdeführer auch mit deren Inhalt und Grundlagen auseinandersetzen, soweit diese für seine Beschwerde erheblich sein können (vgl. Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 1998 - 1 BvR 1114/98 -, NVwZ 1998, S. 949 f.; Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 1999 - 2 BvR 501/99 -). Auch daran fehlt es hier.
Das Landgericht hat seinem Urteil eine Würdigung des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers zugrundegelegt. Diese Beweisgründe stimmen mit seinem Vortrag nicht überein. Damit befaßt er sich in der Begründung seiner Verfassungsbeschwerde nicht.
Der Beschwerdeführer hat es zudem versäumt, die Antragsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 2 StPO mitzuteilen. Deshalb kann nicht nachvollzogen werden, auf welcher Grundlage seine Revision verworfen wurde. Die Mitteilung der Antragsbegründung wäre hier auch deshalb geboten gewesen, weil das mit der Rüge der Verletzung von § 261 StPO angefochtene Urteil den allgemeinen Anforderungen der Rechtsprechung (BGH, NJW 1999, S. 370 ff.) an die Überprüfung eines absprachebedingten Geständnisses genügte und der weiterhin geltend gemachte Verstoß gegen § 136a Abs. 1 StPO in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als fernliegend erscheint.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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