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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 21.08.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 605/01
Rechtsgebiete: StPO, BVerfGG


Vorschriften:

StPO § 94
BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 605/01 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen den Beschluss des Landgerichts Hof vom 15. März 2001 - 1 Qs 56/01 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 21. August 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Beschlagnahme der Computeranlage ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die Prüfung, ob Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, zu beschlagnahmen sind, wenn sie nicht freiwillig herausgegeben werden, obliegt in erster Linie den dafür allgemein zuständigen Fachgerichten. Deren Entscheidungen unterliegen keiner allgemeinen Rechtskontrolle durch das Bundesverfassungsgericht. Das Bundesverfassungsgericht kann hier nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist; dies ist der Fall, wenn die angegriffene Entscheidung willkürlich erscheint (vgl. BVerfGE 18, 85 <96>) oder auf Auslegungsfehlern beruht, die eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts erkennen lassen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Beides liegt hier nicht vor.

1. Das Landgericht ist in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise vom Anfangsverdacht einer Straftat ausgegangen.

Gemäß § 94 StPO sind Gegenstände, falls sie nicht freiwillig herausgegeben werden, zu beschlagnahmen, wenn sie als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können. Entscheidend ist nur ihre potentielle Beweisbedeutung (vgl. BVerfGE 77, 1 <53>). Eine grundlegend fehlerhafte Einschätzung der Beweismitteleignung der beschlagnahmten Computeranlage liegt den angegriffenen Entscheidungen nicht zugrunde. Dass Arbeitsschritte, mit denen Angebote an ein Internet-Auktionshaus übermittelt wurden, noch im Computer gespeichert und von Computerspezialisten nachvollzogen werden können, erscheint nicht von vorneherein als ausgeschlossen. Insoweit handelt es sich um eine Frage tatsächlicher Natur, deren nähere Überprüfung dem Bundesverfassungsgericht entzogen ist (vgl. auch BVerfGE 11, 343 <349>). Gleiches gilt, soweit das Landgericht nicht nur die Beschlagnahme der Festplatte, sondern der gesamten Computeranlage für erforderlich angesehen hat. Ob beweiserhebliche Erkenntnisse auch aus einer Überprüfung der Peripheriegeräte zu gewinnen sind oder ob aufgrund der Konfiguration des Gesamtsystems dieses insgesamt einer Untersuchung unterzogen werden muss, ist kein Problem des Verfassungsrechts, sondern eine von den Fachgerichten zu beurteilende technische Frage.

2. Das Landgericht hat sich in seiner Entscheidung auch damit auseinander gesetzt, ob die Beschlagnahme der Computeranlage zu der Schwere des Vorwurfs, dem Grad des abzuklärenden Verdachts und der Bedeutung des Beweisgegenstandes für das Verfahren noch in angemessenem Verhältnis steht. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschlagnahme im Entscheidungszeitpunkt verhältnismäßig gewesen sei. Gemessen an den oben dargelegten Kriterien zur Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>) hält sich die Abwägung im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen und Gebotenen. Deren Ergebnis entzieht sich einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht, denn es hat nicht seine eigene Wertung nach Art eines Rechtsmittelgerichts an die Stelle derjenigen des zuständigen Richters zu setzen. Ob die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte in jeder Hinsicht zutreffend gewichtet worden sind oder ob eine andere Beurteilung näher gelegen hätte, unterfällt nicht seiner Entscheidung (vgl. BVerfGE 95, 96 <141>).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



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