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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 13.02.2003
Aktenzeichen: 2 BvR 61/03
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 61/03 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 30. Dezember 2002 - 3 Vollz (Ws) 111/02 -,

b) den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 17. November 2002 - 609 Vollz 92/02 -,

c) den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 11. November 2002 - 609 Vollz 92/02 -

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Jentsch, Broß und die Richterin Lübbe-Wolff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 13. Februar 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt, da sie keine ausreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Ihrer Zulässigkeit steht der Grundsatz der Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) entgegen.

Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt, dass der Betroffene, bevor er das Bundesverfassungsgericht anruft, alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder zu verhindern, dass eine Grundrechtsverletzung überhaupt eintritt (vgl. BVerfGE 81, 22 <27>; 84, 203 <208>; 95, 163 <171>). Bereits im fachgerichtlichen Verfahren muss daher der Betroffene seine Angriffe gegen den beanstandeten Hoheitsakt so vortragen, dass eine Prüfung in diesem Verfahren gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 79, 174 <190>).

Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer seine Rechtsbeschwerde lediglich in privatschriftlicher Form eingelegt. Sie entsprach damit nicht den Anforderungen des § 118 Abs. 3 StVollzG. Dabei kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer insoweit in ausreichender Weise belehrt worden war.

Denn auch wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte und der Beschwerdeführer deshalb unverschuldet die Frist zur formgerechten Einlegung einer Rechtsbeschwerde versäumt hätte, hätte er aus den oben dargelegten Gründen zunächst im fachgerichtlichen Verfahren einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (§ 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 44 ff. StPO) stellen müssen (zu dieser Möglichkeit s. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 9. Aufl. 2002, § 118 Rn. 5; Volckart, in: Feest (Hrsg.), AK-StVollzG, § 118 Rn. 19, jew. m.w.N.).

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



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