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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 29.03.2007
Aktenzeichen: 2 BvR 617/07
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG
Vorschriften:
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93a Abs. 2 | |
BVerfGG § 93b | |
GG Art. 1 Abs. 1 | |
GG Art. 2 Abs. 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 617/07 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Juni 2006 - 40 Ns 24 Js 103686/03 -
und Antrag auf Erlass einer einstweilgen Anordnung
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richter Di Fabio und Landau gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. März 2007 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Der Beschwerdeführer versäumt, seine Revisionsrechtfertigungsschrift mitzuteilen oder deren Inhalt so wiederzugeben, dass ersichtlich ist, ob er seinen Rügeobliegenheiten nachgekommen ist. Ohne Kenntnis der Revisionsrechtfertigung ist eine Überprüfung, ob der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gewahrt ist, nicht möglich (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 1997 - 2 BvR 191/97 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1998 - 2 BvR 327/98 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Januar 1999 - 2 BvR 2237/98 -, juris).
2. Der Vortrag des Beschwerdeführers lässt die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht erkennen. Nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip darf die Strafe die Schuld des Täters nicht übersteigen. Sie muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Maß der Schuld des Täters stehen (vgl. BVerfGE 20, 323 <331>; 25, 269 <285 ff.>; 50, 5 <12>). Die Strafzumessung ist freilich Sache der Tatgerichte und der Prüfung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich entzogen, es sei denn, die Strafzumessung entferne sich so weit von dem Gedanken des gerechten Schuldausgleichs, dass sie sich als objektiv willkürlich erweist (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 ff.>; 54, 100 <108, 111>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2001 - 2 BvR 15/01 -, juris). Das Bundesverfassungsgericht kann nicht nachprüfen, ob die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte in jeder Hinsicht zutreffend gewichtet worden sind oder ob eine andere Entscheidung näher gelegen hätte (vgl. BVerfGE 95, 96 <141>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. April 1999 - 2 BvR 466/99 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Januar 1999 - 2 BvR 2178/98 -, juris).
Nach diesem Prüfungsmaßstab verletzen weder die vom Landgericht verhängten Einzelstrafen noch die daraus gebildete Gesamtstrafe das Gebot der Schuldangemessenheit der Strafe. Insbesondere der vom Beschwerdeführer anlässlich der Gegenvorstellung zum Oberlandesgericht genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. September 2003 - 5 StR 389/03 -, NStZ-RR 2004, S. 11) lässt sich nicht entnehmen, dass ausländerrechtliche Folgen einer Verurteilung durch den Tatrichter bei der Strafzumessung in jedem Fall erörtert werden müssten. Nur unter besonderen Umständen sei dies - so der Bundesgerichtshof - erforderlich. Die bloße Tatsache, dass das Urteil - wie hier - einen zwingenden Ausweisungsgrund bedinge, stelle keine derartigen besonderen Umstände dar. Dagegen ist von Verfassungs wegen nichts zu erinnern.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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