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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 24.07.2006
Aktenzeichen: 2 BvR 628/03
Rechtsgebiete: GG, BVerfGG


Vorschriften:

GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a
BVerfGG § 90 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 628/03 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen a) das Urteil des Staatsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg vom 24. März 2003 - GR 3/01 -,

b) mittelbar gegen § 2 Abs. 2 und 4 Landtagswahlgesetz Baden-Württemberg

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Broß, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. Juli 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da kein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2. ist unzulässig; im Übrigen hat die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg.

1. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2. ist unzulässig. Soweit sie sich gegen die Entscheidung des Staatsgerichtshofs wendet, fehlt es an der eigenen Betroffenheit, da der Beschwerdeführer zu 2. keine Wahlprüfungsbeschwerde erhoben hat und er insofern auch nicht Adressat der Entscheidung ist (vgl. BVerfGE 102, 197 <206 f.> zur Rechtssatzverfassungsbeschwerde). Soweit der Beschwerdeführer sich mittelbar gegen die Bestimmungen des Landtagswahlgesetzes Baden-Württemberg wendet, ist die Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 3 BVerfGG verfristet. Das zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche Landtagswahlgesetz in der Fassung vom 6. September 1983 (GBl S. 509) wurde zuletzt durch das Gesetz vom 12. Februar 1996 (GBl S. 4) geändert.

2. Im Übrigen bleibt der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1. der Erfolg versagt, weil dem Beschwerdeführer kein mit der Verfassungsbeschwerde rügefähiges Recht zur Seite steht (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG). Die Grundsätze der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl sind bei Wahlen zu den Volksvertretungen in den Ländern von der Bundesverfassung nicht subjektivrechtlich gewährleistet. Im Anwendungsbereich von Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG scheidet zudem ein Rückgriff auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG aus, da die Länder den subjektiven Schutz des Wahlrechts bei politischen Wahlen in ihrem Verfassungsraum abschließend gewährleisten (vgl. BVerfGE 99, 1 <7 ff.>). Dementsprechend steht auch den Bürgern - und dies trifft auch auf den Beschwerdeführer zu - zur Verteidigung ihres subjektiven Wahlrechts ein Rechtsweg zur Verfügung. Das Wahlprüfungsverfahren auf Landesebene ist - den Vorgaben des Homogenitätsprinzips in Art. 28 Abs. 1 GG entsprechend - zweistufig ausgestaltet und sieht in zweiter Instanz nach dem Einspruchsverfahren beim Landtag eine gerichtliche Kontrolle durch den Staatsgerichtshof vor (vgl. BVerfGE 99, 1 <17 f.>). Dieser verfassungsgerichtliche subjektive Rechtsschutz auf Landesebene entspricht der Bedeutung des subjektiven Wahlrechts. Ein Mehr ist auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 19 Abs. 4 GG nicht geboten, da die Bestimmung keinen subjektiven verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz verbürgt (vgl. BVerfGE 1, 332 <344>; 99, 1 <19>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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