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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 25.11.2005
Aktenzeichen: 2 BvR 629/03
Rechtsgebiete: GG
Vorschriften:
GG Art. 2 Abs. 1 | |
GG Art. 3 Abs. 1 | |
GG Art. 20 Abs. 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 629/03 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen a) das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9. Dezember 2002 - VIII R 40/01 -,
b) das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 28. September 2001 - 11 K 6361/99 F -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Broß, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 25. November 2005 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde greifen die Beschwerdeführer das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9. Dezember 2002 - VIII R 40/01 - an, in dem der Bundesfinanzhof den nach einer Verkaufsanzeige und zahlreichen, binnen drei Jahren mit unbedingter Veräußerungsabsicht entfalteten Aktivitäten erfolgreich abgeschlossenen einmaligen Verkauf von 10 Grundstücken durch die Beschwerdeführer als nachhaltige gewerbliche Betätigung gemäß § 15 Abs. 2 EStG eingestuft hat.
Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung von Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG sowie von Art. 3 Abs. 1 GG.
II.
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu, und ihre Annahme ist nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Rechte der Beschwerdeführer gemäß § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.>). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie ist unbegründet.
Soweit die Beschwerdeführer das Urteil des Bundesfinanzhofs angreifen und vortragen, der Bundesfinanzhof werde normsetzend tätig und verletze das Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG, wenn er in dem Verkauf der zehn Grundstücke vom 19. April 1988 eine nachhaltige Betätigung gemäß § 15 Abs. 2 EStG sehe und gewerbliche Einkünfte annehme, wenden sie sich gegen die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts.
Im Steuerrecht sind Finanzgerichte im Rahmen und nach Maßgabe gesetzlicher Ermächtigung zur typisierenden Gesetzesauslegung berechtigt (vgl. BVerfGE 78, 214 <227 ff., 230 ff.>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 2005 - 2 BvR 1572/01 -, HFR 2005, S. 352 f.). Die Auslegung des einfachen Gesetzesrechts einschließlich der Wahl der hierbei anzuwendenden Methode ist Sache der Finanzgerichte und vom Bundesverfassungsgericht nicht auf ihre Richtigkeit zu untersuchen. Das Bundesverfassungsgericht hat nur zu gewährleisten, dass dabei die Anforderungen des Grundgesetzes eingehalten werden. Da auch die richterliche Rechtsfortbildung das einfache Recht betrifft, obliegt die Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang gewandelte Verhältnisse neue rechtliche Antworten erfordern, den Fachgerichten. Das Bundesverfassungsgericht beschränkt sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 20 GG darauf, ob das Fachgericht bei der Rechtsfortbildung den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung gefolgt ist und die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert hat (vgl. BVerfGE 96, 375 <394 f.> - zum Zivilrecht).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe lässt das angegriffene Urteil Auslegungsfehler nicht erkennen. Die im Wege richterlicher Rechtsfortbildung erfolgte Auslegung des Tatbestandsmerkmals der nachhaltigen Betätigung gemäß § 15 Abs. 2 EStG überschreitet nicht die Grenze, die der Entwicklung des Rechts durch richterliche Entscheidungen von Verfassungs wegen gesetzt ist. Der Bundesfinanzhof entzieht sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Tatbestandsmerkmals der nachhaltigen Betätigung gemäß § 15 Abs. 2 EStG, wenn er im Ausgangsfall nach einer umfassenden Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass eine nachhaltige, den Rahmen privater Vermögensverwaltung überschreitende Betätigung vorliegt, die sich in anderer Weise als durch wiederholte verschiedene Veräußerungsakte als gewerblich erweist, weil die Beschwerdeführer innerhalb von etwa drei Jahren vor der Veräußerung von zehn Grundstücken durch einen Veräußerungsvertrag mit unbedingter Veräußerungsabsicht eine Verkaufsanzeige aufgegeben und eine Vielzahl von auf den Verkauf gerichteten unterschiedlichen Aktivitäten entfalteten.
Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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