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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Urteil verkündet am 15.07.2003
Aktenzeichen: 2 BvR 633/03
Rechtsgebiete: BVerfGG, StGB
Vorschriften:
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93a Abs. 2 | |
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3 | |
StGB § 73 | |
StGB § 73a | |
StGB § 73c |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 633/03 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen a) den Beschluss des Landgerichts München I vom 14. März 2003 - 4 Qs 1/03 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts München vom 3. Dezember 2002 - ER III Gs 11957/02 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. Juli 2003 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie die an eine Verfassungsbeschwerdebegründung zu stellenden Zulässigkeitsanforderungen nicht erfüllt. Eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist nicht substantiiert dargelegt worden.
Die Beschwerdeführerin hat lediglich die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts beanstandet und die Anordnung des dinglichen Arrests in ihr Vermögen als unverhältnismäßig gerügt. Dass die den angegriffenen Entscheidungen zugrundeliegenden gesetzlichen Regelungen der §§ 73, 73a StGB, aus denen sich das Bruttoprinzip beim Verfall ergibt, entgegen der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, NStZ 2003, S. 37 ff.) verfassungswidrig seien, hat sie dagegen nicht substantiiert geltend gemacht. Die Anwendung der vorgenannten einfachrechtlichen Vorschriften sowie der Härteklausel des § 73c StGB auf den vorliegenden Fall ist einer unbeschränkten tatsächlichen und rechtlichen Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung von Indizien, die Auslegung des Straf- und Strafprozessrechts und seine konkrete Anwendung sind allein Sache der dafür zuständigen Strafgerichte. Das Bundesverfassungsgericht kann nur dann eingreifen, wenn die Gerichte Verfassungsrecht verletzt haben. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn die Anwendung einfachen Rechts durch den zuständigen Richter zu einem Ergebnis geführt hat, über dessen "Richtigkeit" oder Angemessenheit sich streiten ließe (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>). Der Fehler muss gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegen. Dies ist erst dann der Fall, wenn ein Fehler sichtbar wird, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruht oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 62, 189 <192 f>; 89, 1 <14>). Die Möglichkeit eines solchen Fehlers hat die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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