Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 28.04.2005
Aktenzeichen: 2 BvR 636/05
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 38 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES

- 2 BvE 1/05 - - 2 BvR 636/05 -

In den Verfahren

I. über den Antrag, im Organstreitverfahren festzustellen, der Beschluss des Ältestenrates des Deutschen Bundestages, im Bundestag am 12./13. Mai 2005 über das Zustimmungsgesetz zum Vertrag vom 29. Oktober 2004 über eine Verfassung für Europa in zweiter und dritter Lesung zu beschließen, verstößt gegen Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 1 und 2 GG, Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG sowie gegen Art. 23 Abs. 1 GG,

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

- 2 BvE 1/05 -,

II. über die Verfassungsbeschwerde

gegen den Beschluss des Ältestenrates des Deutschen Bundestages, im Bundestag am 12./13. Mai 2005 über das Zustimmungsgesetz zum Vertrag vom 29. Oktober 2004 über eine Verfassung für Europa in zweiter und dritter Lesung zu beschließen

und den Antrag, dem Beschwerdeführer gemäß Art. 20 Abs. 4 GG andere Abhilfe zum Schutz der grundgesetzlichen Verfassungsordnung dadurch zu geben, dass dem Deutschen Bundestag die zweite und dritte Lesung des Zustimmungsgesetzes zum Vertrag vom 29. Oktober 2004 über eine Verfassung für Europa, die für den 12./13. Mai 2005 auf dessen Tagesordnung gesetzt ist, untersagt wird

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung,

- 2 BvR 636/05 -

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Jentsch, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt gemäß § 24 BVerfGG ohne mündliche Verhandlung am 28. April 2005 beschlossen:

Tenor:

1. Die Verfahren werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2. Der Antrag im Organstreitverfahren wird verworfen.

3. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

4. Dadurch erledigen sich die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:

A.

Der Antragsteller und Verfassungsbeschwerdeführer ist Mitglied des Deutschen Bundestages. Er wendet sich gegen den Beschluss des Ältestenrates, mit dem die zweite und dritte Lesung des Entwurfs eines Vertrages über eine Verfassung für Europa vom 29. Oktober 2004 für den 12./13. Mai 2005 festgesetzt wurde.

In seiner Eigenschaft als Abgeordneter des Deutschen Bundestages sieht er sich durch diesen Beschluss in seinem Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt und macht geltend, das beabsichtigte Zustimmungsgesetz sei verfassungs- und staatswidrig.

Durch eine Zustimmung zu dem Vertrag werde er darüber hinaus als Bürger der Bundesrepublik Deutschland in seinen Grundrechten der politischen Freiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG und auf Vertretung durch den Deutschen Bundestag aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Er könne sich auch auf das grundrechtsgleiche Recht des Widerstands aus Art. 20 Abs. 4 GG stützen. Der Vertrag sei mit der existenziellen Staatlichkeit Deutschlands und mit dem Fundamentalprinzip des Art. 20 Abs. 1 und 2 GG unvereinbar. Er verletze auch die anderen Strukturprinzipien des Art. 20 GG.

Der Antragsteller hat die aus dem Rubrum ersichtlichen Anträge gestellt.

Von einer Anhörung des Antragsgegners wurde abgesehen. Der Senat hat von der Möglichkeit, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, Gebrauch gemacht.

B.

I.

Der Antrag im Organstreitverfahren ist unzulässig.

1. Der Antragsteller ist als Abgeordneter des Deutschen Bundestages parteifähig im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG (vgl. BVerfGE 10, 4 <10>; 108, 251 <270>; stRspr). Es handelt sich hier auch um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit über den Umfang der Rechte und Pflichten von Beteiligten im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG. Gegenstand des Verfahrens ist der Streit der Beteiligten darüber, inwieweit der Deutsche Bundestag durch die Zustimmung zu einem von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten völkerrechtlichen Vertrag die jedem Abgeordneten durch die Verfassung zugewiesenen und gewährleisteten Aufgaben und Rechte (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG) einschränken kann.

2. Der Antragsteller ist jedoch nicht antragsbefugt. Im Organstreit kann der einzelne Abgeordnete die Verletzung oder Gefährdung jedes Rechts, das mit seinem Status verfassungsrechtlich verbunden ist, geltend machen. Sein Antrag ist nach § 64 Abs. 1 BVerfGG zulässig, wenn nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass die beanstandete Maßnahme Rechte des Antragstellers, die aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten erwachsen, verletzt oder unmittelbar gefährdet (vgl. BVerfGE 94, 351 <362 f.>; 99, 19 <28>; 104, 310 <325>; 108, 251 <271 f.>).

Der Antragsteller rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG durch die vom Antragsgegner beschlossene Terminierung der zweiten und dritten Beratung über das Gesetz zu dem Vertrag vom 29. Oktober 2004 über eine Verfassung für Europa (vgl. BTDrucks 15/4900) auf den 12./13. Mai 2005. Der Beschluss des Ältestenrates ist eine im Rahmen der parlamentarischen Autonomie getroffene Entscheidung, die eine rechtserhebliche Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG - die Zustimmung oder Ablehnung des Gesetzentwurfs durch den Deutschen Bundestag - erst vorbereitet.

Die hier angegriffene Terminierung kann Rechte des Antragstellers nicht verletzen. Mit der zweiten und dritten Beratung erfüllt der Antragsgegner die im parlamentarischen Binnenrecht vorgesehenen Voraussetzungen (vgl. § 20 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 78 ff. der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages) eines ordnungsgemäßen Gesetzgebungsverfahrens. Zugleich ermöglicht er die von der Verfassung formulierte Erwartung, dass sich die Abgeordneten des Deutschen Bundestages in der öffentlichen Beratung (vgl. Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG) eine Meinung über den Gesetzentwurf bilden können. Erst die freie Debatte im Deutschen Bundestag verbindet das rechtstechnische Gesetzgebungsverfahren mit einer substantiellen, auf die Kraft des Arguments gegründeten Willensbildung, die es dem demokratisch legitimierten Abgeordneten ermöglicht, die Verantwortung für seine Entscheidung zu übernehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

1. Eine Verfassungsbeschwerde ist nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, durch den angegriffenen Hoheitsakt in einem verfassungsbeschwerdefähigen Recht (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG) unmittelbar und gegenwärtig verletzt zu sein. Der Beschwerdeführer muss hinreichend substantiiert darlegen, dass eine solche Verletzung möglich ist (vgl. BVerfGE 28, 17 <19>; 52, 303 <327>; 65, 227 <232 f.>; 89, 155 <171>).

2. Daran fehlt es hier. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Beschluss des Ältestenrates des Deutschen Bundestages, am 12./13. Mai 2005 im Bundestag über das Zustimmungsgesetz zum Vertrag vom 29. Oktober 2004 über eine Verfassung für Europa in zweiter und dritter Lesung zu beschließen. Tauglicher Gegenstand der Verfassungsbeschwerde wäre erst das Zustimmungsgesetz selbst (vgl. BVerfGE 89, 155 <177>), nicht bereits dessen Lesung und die Beschlussfassung hierüber im Deutschen Bundestag. Insoweit fehlt es an einem Akt der öffentlichen Gewalt, der Rechte des Beschwerdeführers berühren könnte (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG). Lesung und Beschlussfassung sind integrale Bestandteile des Gesetzgebungsverfahrens; sie entfalten dem Bürger gegenüber keine unmittelbare Außenwirkung.

Ebenso wenig kann sich der Beschwerdeführer hier dagegen wenden, dass sich der Deutsche Bundestag überhaupt mit der Angelegenheit befasst und diese auf die Tagesordnung setzt. Der Beschluss des Ältestenrates erzeugt dem Bürger gegenüber keine rechtserheblichen Wirkungen.

3. Den Interessen des Beschwerdeführers ist hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass er gegen das Zustimmungsgesetz zum Vertrag vom 29. Oktober 2004 über eine Verfassung für Europa unmittelbar nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens in Bundestag und Bundesrat, anders als sonst bei Gesetzen üblich, schon vor Ausfertigung und Verkündung mit der Verfassungsbeschwerde vorgehen kann (vgl. BVerfGE 1, 396 <411 ff.>; 24, 33 <53 f.>). Eines weiterreichenden Schutzes unter dem Gesichtspunkt einer Grundrechtsgefährdung bedarf es zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht.

Der Bundespräsident hat etwa im Verfahren betreffend das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Maastricht, in dem die Beschwerdeführer den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt hatten, um eine völkerrechtliche Bindung der Bundesrepublik Deutschland an den Unions-Vertrag zu verhindern, erklärt, er werde die Ratifikationsurkunde erst unterzeichnen, wenn das Bundesverfassungsgericht in der Hauptsache entschieden habe. Desgleichen sicherte die Bundesregierung im damaligen Verfahren zu, die Ratifikationsurkunde vorerst nicht zu hinterlegen (vgl. BVerfGE 89, 155 <165>).

III.

Vor diesem Hintergrund erweist sich der Antrag auf andere Abhilfe (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 4 GG), ungeachtet der Frage seiner Statthaftigkeit, gegenüber der Verfassungsbeschwerde gegen das Zustimmungsgesetz zum Vertrag vom 29. Oktober 2004 über eine Verfassung für Europa als subsidiär (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG).

IV.

Mangels Zulässigkeit der Hauptsacheanträge erledigen sich die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Ende der Entscheidung

Zurück