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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 23.10.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 666/00
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1
GG Art. 33 Abs. 5
GG Art. 1 Abs. 5
GG Art. 14 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 666/00 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen Art. 1 Abs. 5 und Art. 3 § 1 und § 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1999 (BBVAnpG 99) vom 19. November 1999 (BGBl I S. 2198)

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Broß, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 23. Oktober 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer erhält Versorgungsbezüge auf der Grundlage seines letzten Grundgehalts nach der Besoldungsgruppe B 3. Er wendet sich mit der Rüge einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1, 14 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG unmittelbar gegen Art. 1 Abs. 5 und Art. 3 §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999 - BBVAnpG 99) vom 19. November 1999 (BGBl I S. 2198). Diese Vorschriften sehen vor, dass die grundsätzlich ab 1. Juni 1999 wirksame Erhöhung der Dienst- und Versorgungsbezüge um 2,9 v.H. für Empfänger von Bezügen der Besoldungsordnung B, der Besoldungsgruppen C 4 und R 3 bis R 10 sowie entsprechender fortgeltender landesrechtlicher Besoldungsgruppen erst ab 1. Januar 2001 gilt und diese Bezügeempfänger die im Übrigen vorgesehene Einmalzahlung nicht erhalten.

II.

Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, denn die Verfassungsbeschwerde hat - unbeschadet der Frage eines besonders schweren Nachteils für den Beschwerdeführer - jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und wirft auch keine grundsätzlicher Klärung bedürftigen verfassungsrechtlichen Fragen auf (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).

Es kann hier offen bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde bereits gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG unzulässig ist, weil ihr der Grundsatz der Subsidiarität entgegen steht. Dieser Grundsatz verpflichtet den Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich einen ihm gegebenen Rechtsweg zu beschreiten. Das gilt bei einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz nicht nur dann, wenn das Gesetz einen Auslegungs- oder Entscheidungsspielraum offen lässt, sondern auch, wenn ein solcher Spielraum fehlt (vgl. BVerfGE 58, 81 <104 f.>; 72, 39 <43 ff.>). Es entspricht dem Grundsatz der Subsidiarität, dass zunächst die für das jeweilige Rechtsgebiet zuständigen Fachgerichte eine Klärung insbesondere darüber herbei- führen, ob und in welchem Ausmaß der Bürger durch die beanstandete Regelung konkret in seinen Rechten betroffen wird und ob sie mit der Verfassung vereinbar ist (vgl. BVerfGE 71, 25 <35>). Vorliegend könnte der Beschwerdeführer daher darauf zu verweisen sein, sein Begehren nach Durchführung eines Vorverfahrens (§ 126 Abs. 3 BRRG) zunächst im Wege der Feststellungs- oder allgemeinen Leistungsklage vor den Verwaltungsgerichten zu verfolgen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Juni 1996 - 2 C 7.95 -, NVwZ 1998, S. 76 <77>).

Doch selbst wenn man die unmittelbar gegen das Gesetz gerichtete Verfassungsbeschwerde vorliegend für statthaft hielte, hat sie jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Beschwerdeführer ist weder in seinem aus Art. 33 Abs. 5 GG - nicht aus Art. 14 Abs. 1 GG - abzuleitenden grundrechtsgleichen Recht auf eine amtsangemessene Alimentierung noch in seinen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG oder anderen Grundrechten folgenden Rechten verletzt.

Das Alimentationsprinzip erfordert, dass den Beamten und Ruhegehaltsempfängern ein ihrem Dienstrang, der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung entsprechender und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit angemessener Lebensunterhalt entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards gewährt wird (vgl. BVerfGE 8, 1 <14 ff.>; 44, 249 <265 f.>; 76, 256 <298>; stRspr). Es umfasst aber nicht ein Recht auf eine allgemeine, stets prozentual vollkommen gleiche und gleichzeitig wirksam werdende Besoldungs- und Versorgungsanpassung für alle Besoldungs- und Versorgungsempfänger. Das je nach Bedeutung und Eigenart des Amtes differenzierende Besoldungsgefüge (vgl. dazu BVerfGE 4, 115 <135>; 44, 249 <265>) wird in seiner Struktur durch einen vorübergehenden Aufschub der linearen Erhöhung der Bezüge bzw. durch den Ausschluss von einer Einmalzahlung für einen bestimmten Zeitraum in bestimmten Besoldungsgruppen nicht gestört. Diese vorübergehende Ungleichbehandlung verschiedener Besoldungsgruppen kann sich auf sachlich gerechtfertigte Gründe stützen und hält sich deshalb innerhalb der dem Gesetzgeber bei Regelungen der Besoldung und Versorgung zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 8, 1 <22>; 56, 353 <361 f.>; 81, 363 <375 f.>). Es ist nicht sachwidrig, von Empfängern höherer Bezüge bei einer allgemeinen Anpassung einen begrenzten "Sparbeitrag" mit der Erwägung zu fordern, dass sie von einer allgemeinen Teuerung, zu deren Ausgleich die lineare Erhöhung der Besoldung und Versorgung beitragen soll, jedenfalls teilweise weniger stark betroffen sind.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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