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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 03.12.2003
Aktenzeichen: 2 BvR 666/03
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 13 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 666/03 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn T...

- Bevollmächtigte: ... -

gegen

a) den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 24. März 2003 - 58 Qs 14/03 -,

b) den Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 17. Dezember 2002 - 272 Gs 5922/02 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 3. Dezember 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht aus Art. 13 Abs. 1 GG.

Das Wohnungsgrundrecht gewährleistet dem Einzelnen im Hinblick auf seine Menschenwürde und im Interesse der freien Entfaltung der Persönlichkeit einen elementaren Lebensraum. In diese grundrechtlich geschützte persönliche Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein. Dem Gewicht dieses Eingriffs entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2, 1. Halbsatz GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält (vgl. BVerfGE 103, 142 <150 f.>). Der Richter hat die verfassungsrechtliche Pflicht, durch geeignete Formulierung des Durchsuchungsbefehls im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Grundrechtseingriff messbar und kontrollierbar bleibt. Notwendig hierfür sind insbesondere tatsächliche Angaben über die aufzuklärenden Straftaten bzw. den aufzuklärenden Tatvorwurf, wobei eine nur schlagwortartige Umschreibung nicht ausreicht (vgl. BVerfGE 42, 212 <220 f.>).

Diesem verfassungsrechtlichen Maßstab genügt der angegriffene Durchsuchungsbeschluss. Er konkretisiert das Durchsuchungsziel eindeutig, indem er die aufzufindenden Gegenstände genau bezeichnet. Darüber hinaus präzisiert er den Tatvorwurf noch hinreichend deutlich, um den Beschwerdeführer in die Lage zu versetzen, die Durchsuchung zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein vorzubeugen (vgl. BVerfGE 42, 212 <221>).

Zu bemängeln ist allerdings, dass der Beschluss die Tatzeit nicht ausdrücklich benennt. Doch auch ohne die Zeitangabe konnte der Beschwerdeführer der Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses sowie den sonstigen äußeren Umständen entnehmen, welches Verhalten ihm konkret vorgeworfen wurde. Um die Taten aus der Anklageschrift vom 12. April 2002 ging es nicht. Dies ergibt sich daraus, dass dort von der Nichtanzeige des Erhalts eines Passes, im Durchsuchungsbeschluss dagegen vom Verschweigen des Besitzes zweier Pässe die Rede ist. Überdies wäre das Auffinden der Pässe nicht nötig gewesen, um die vollständig aufgeklärten Taten aus der Anklageschrift vom 12. April 2002 nachzuweisen. Vielmehr ließ sich dieses Durchsuchungsziel auch aus Sicht des rechtsunkundigen Beschwerdeführers sinnvoller Weise nur auf das Leugnen des Passbesitzes anlässlich und nach seiner Beschuldigtenvernehmung vom 30. Januar 2002 beziehen. Deshalb weist der Durchsuchungsbeschluss auch durch seine Umschreibung der Beschlagnahmeobjekte auf die Tatzeit hin.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



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