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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 09.09.2004
Aktenzeichen: 2 BvR 669/02
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 3
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 3 Satz 1
GG Art. 33 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES

- 2 BvR 669/02 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Jentsch, Broß und die Richterin Lübbe-Wolff gemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a Absatz 2 Buchstabe b, 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. September 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Juli 2001 - 6 AZR 401/99 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen.

2. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:

A.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, von welchen Voraussetzungen die Gewährung eines ruhegehaltfähigen Zuschusses zur Ergänzung der so genannten "Ostbesoldung" von Verfassungs wegen abhängig gemacht werden darf.

I.

1. § 73 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) lautete in der hier maßgeblichen Fassung durch Art. 6 Nr. 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2000 vom 19. April 2001 (BGBl I S. 618):

§ 73

Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen, die bis zum 31. Dezember 2005 zu erlassen sind, mit Zustimmung des Bundesrates für die Besoldung im Sinne des § 1 und die hierzu erlassenen besonderen Rechtsvorschriften Übergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Diese Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere darauf, die Besoldung entsprechend den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen und ihrer Entwicklung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet abweichend von diesem Gesetz festzusetzen und regelmäßig anzupassen; das gilt auch für andere Leistungen des Dienstherrn sowie für Besonderheiten der Ämtereinstufung und für die Angleichung der Ämter- und Laufbahnstrukturen. Die Übergangsregelungen sind zu befristen.

Die Vorschrift wurde in ihrer ursprünglichen Fassung durch das Gesetz vom 23. September 1990 zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz - und der Vereinbarung vom 18. September 1990 (BGBl II S. 885) in Verbindung mit Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 3 des Einigungsvertrages (BGBl II S. 889 <1139>) in das Bundesbesoldungsgesetz eingefügt. Sie enthielt eine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zunächst bis zum 30. September 1992. Diese Frist wurde mehrmals verlängert, zuletzt durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798) bis zum 31. Dezember 2009.

2. Die Bundesregierung hat von der ihr in § 73 BBesG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch gemacht und Besoldungs-Über-gangsverordnungen erlassen. Durch die Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung - 2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 (BGBl I S. 1345) wurden im Beitrittsgebiet die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes mit besonderen Maßgaben und Abweichungen eingeführt.

a) § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV, der die Höhe der Dienstbezüge regelt, lautete in der ab dem 1. Juli 1991 geltenden Fassung:

§ 2

Bemessung der Dienstbezüge für erstmalig Ernannte

(1) Für Beamte, Richter und Soldaten, die von ihrer erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet werden, betragen die Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz) 60 vom Hundert der für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezüge; ...

Entsprechend der Vorgabe in § 73 Satz 3 BBesG sollte die Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft treten (§ 14 Abs. 3 der 2. BesÜV in der Fassung vom 21. Juni 1991). Diesen Zeitpunkt schob der Gesetzgeber mehrfach auf, zuletzt durch Art. 1 Nr. 3 und Art. 12 Nr. 4 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798) bis zum 31. Dezember 2009.

Der für die Bemessung der Dienstbezüge nach § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV maßgebliche Vomhundertsatz wurde schrittweise angehoben; seit dem 1. Januar 2004 beträgt er 92,5 v.H.

b) § 4 der 2. BesÜV regelt die Gewährung eines Zuschusses zur Ergänzung der Dienstbezüge von Beamten, Richtern und Soldaten im Beitrittsgebiet, die lediglich einen Anspruch auf abgesenkte Besoldung haben. Die in der angegriffenen Entscheidung zu Grunde gelegte, durch Art. 2 und Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften der Lehrerbesoldung vom 23. August 1994 (BGBl I S. 2186) rückwirkend ab 1. Juli 1991 geänderte Fassung des § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV galt vom 1. Juli 1991 bis zum 24. November 1997. Sie lautete:

§ 4

Zuschuss zur Ergänzung der Dienstbezüge

(1) Beamte, Richter und Soldaten mit Anspruch auf Besoldung nach § 2 erhalten, wenn sie auf Grund der im bisherigen Bundesgebiet erworbenen Befähigungsvoraussetzungen ernannt werden, einen ruhegehaltfähigen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen nach § 2 und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen. [...]

c) Die Vierte Verordnung zur Änderung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung (4. BesÜVÄndV) vom 17. November 1997 (BGBl I S. 2713) löste diese Fassung mit Wirkung vom 25. November 1997 ab. Der Verordnunggeber macht seither die Gewährung des Zuschusses, die er nunmehr in das Ermessen des Dienstherrn stellt, zusätzlich von einem dringenden dienstlichen Bedürfnis für die Gewinnung des Beamten, Richters oder Soldaten abhängig (§ 4 der 2. BesÜV n.F.). Gemäß § 12 der 2. BesÜV in der durch die 4. BesÜVÄndV geänderten Fassung ist § 4 in der bis zum 24. November 1997 geltenden Fassung (§ 4 der 2. BesÜV a.F.) für Beamte, Richter und Soldaten, die bis zu diesem Tage ernannt worden sind, weiter anzuwenden.

II.

1. a) Der 1969 in Roßlau geborene Beschwerdeführer erwarb 1988 das Abitur im Beitrittsgebiet. Im Februar 1991 schloss er mit der Maschinenbau- und Kleineisenindustrieberufsgenossenschaft Düsseldorf einen Vertrag über eine 36-monatige Fortbildung gemäß der Fortbildungs- und Prüfungsordnung der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der See-Berufsgenos-senschaft (FPO). Die theoretische Fortbildung führten der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. in St. Augustin und dessen berufsgenossenschaftliche Akademie für Arbeitssicherheit und Verwaltung in Hennef durch. Wegen dortiger Kapazitätsengpässe wurden neun Außenstellen eingerichtet, hiervon vier in den neuen Ländern. Das Los entschied, wo die Teilnehmer ihre Ausbildung durchführten. Der Beschwerdeführer absolvierte die Fortbildung ganz überwiegend im Beitrittsgebiet. Den schriftlichen Prüfungsteil legte er Ende Januar 1994 in Hennef und die mündliche Prüfung im Fe-bruar 1994 in Klink an der Müritz ab. Mit ihr bestand der Beschwerdeführer die Laufbahnprüfung für den gehobenen berufsgenossenschaftlichen Verwaltungsdienst nach der FPO.

b) Die Beklagte des Ausgangsverfahrens stellte den Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. März 1994 nach ihrer Dienstordnung mit der Maßgabe ein, dass für die Rechtsstellung und die Besoldung die Vorschriften für Bundesbeamte auf Probe gelten. Durch Anstellungsvertrag vom 19. Juli 1996 wurde der Beschwerdeführer auf Lebenszeit eingestellt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 BBesO bei der Bezirksverwaltung Magdeburg eingewiesen. Mit Wirkung vom 1. März 1994 gewährte ihm die Beklagte einen Zuschuss gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV (a.F.). Ab dem 1. Januar 1997 verweigerte sie dessen Fortzahlung.

2. Die hiergegen erhobene Klage wies das Arbeitsgericht Magdeburg durch Urteil vom 12. März 1998 ab, das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt gab ihr statt. Auf die Revision der Beklagten hob das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 26. Juli 2001 das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und wies die Berufung des Beschwerdeführers zurück. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe nicht alle für eine Einstellung erforderlichen Befähigungsvoraussetzungen im bisherigen Bundesgebiet erworben, sondern seine Schulbildung im Beitrittsgebiet absolviert. § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV gelte aber nur für Personen, die sämtliche Befähigungsvoraussetzungen für die eingeschlagene Laufbahn im bisherigen Bundesgebiet erworben hätten. Dies bedeute, dass die Ablegung der Abiturprüfung im Beitrittsgebiet einem Anspruch auf einen Zuschuss auch dann entgegenstehe, wenn die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst im früheren Bundesgebiet erworben worden sei.

III.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GG sowie Art. 33 Abs. 5 GG. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus:

Die vom Bundesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung der Zuschussregelung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV (a.F.) verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und den Grundsatz auf amtsangemessene Alimentation. Es sei sachlich nicht zu rechtfertigen, Berufsanfänger aus dem bisherigen Bundesgebiet und Berufsanfänger aus dem Beitrittsgebiet, die einen identischen Vorbereitungsdienst geleistet und die gleiche Laufbahnprüfung abgelegt hätten, bei einer Verwendung in den neuen Ländern unterschiedlich zu besolden. In seinem Fall sei die Berufsgenossenschaftliche Akademie für Arbeitssicherheit und Verwaltung in Hennef trotz der Aufteilung der Bewerber auf verschiedene Schulungsorte Trägerin der Fortbildung gewesen. Die praktische Fortbildung habe er zwar bei der Bezirksverwaltung Dessau durchlaufen. Diese sei jedoch eine rechtlich unselbständige Zweigstelle der Hauptverwaltung in Düsseldorf.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne nur diejenige Vorbildung Differenzierungskriterium sein, die fachspezifische Kenntnisse vermittele. Hierzu zähle das Abitur nicht. Im Übrigen liege in der Anknüpfung an die Schulbildung eine Diskriminierung wegen der Heimat.

IV.

Die Beklagte des Ausgangsverfahrens rügt, die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig, weil es ihr an einer verfassungsrechtlichen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung ermangele. Das Bundesarbeitsgericht habe die einschlägigen Grundrechte berücksichtigt und die Vereinbarkeit von § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV hiermit zutreffend bejaht. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer sowohl sein Abitur als auch den Großteil seiner tatsächlichen Ausbildung im Beitrittsgebiet absolviert habe, stelle die Nichtgewährung der Zulage keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Die Einbeziehung des Beschwerdeführers in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV allein deshalb, weil der Ausbildungsträger seinen Sitz in den alten Ländern gehabt habe, bedeute eine willkürliche Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Mitarbeitern, die gleich dem Beschwerdeführer den überwiegenden Teil ihrer Ausbildung in den neuen Ländern, allerdings bei einem Träger mit Sitz im Beitrittsgebiet, absolviert hätten.

B.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer sind gegeben. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen zur Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 101, 54 <101>; 103, 310 <318 ff.>; 107, 257 <270 ff.>).

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Vor allem setzt sich der Beschwerdeführer mit dem rechtlichen Ansatz des Bundesarbeitsgerichts auseinander, der Begriff der Befähigungsvoraussetzungen in § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV erfasse auch den Abschluss einer allgemein bildenden Schule, weshalb die Gewährung eines Zuschusses voraussetze, dass der Betroffene auch seine Schulbildung in den alten Ländern absolviert habe. Insoweit legt der Beschwerdeführer in der Sache dar, es gebe keinen sachlichen Grund dafür, hinsichtlich des Schulabschlusses zwischen dem bisherigen Bundesgebiet und der ehemaligen DDR zu differenzieren, und rügt die Verletzung von Art. 3 GG. Damit genügt die Verfassungsbeschwerde den Substanziierungsanforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.

1. Verfassungsrechtlicher Maßstab ist der allgemeine Gleichheitssatz, nicht dagegen das speziellere Verbot der Diskriminierung wegen der Heimat gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 107, 257 <269 f.>).

a) Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt (vgl. BVerfGE 76, 256 <329>; 83, 89 <107 f.>; 103, 310 <318>).

Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft. Ob die Auswahl sachgerecht ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts (vgl. BVerfGE 17, 122 <130>; 53, 313 <329>; 75, 108 <157>; 103, 310 <318>). Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt daher seine Konkretisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs (vgl. BVerfGE 42, 374 <388>; 75, 108 <157>; 78, 232 <247>; 100, 138 <174>; 101, 54 <101>).

b) Beim Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum politischen Ermessens (vgl. BVerfGE 13, 356 <366 f.>; 26, 141 <158>), innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf. Dem Bundesverfassungsgericht ist die Prüfung verwehrt, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Es kann, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertentscheidungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen (vgl. BVerfGE 65, 141 <148 f.>; 103, 310 <319 f.>). Dieser Maßstab ist nicht nur von dem Gesetz- und Verordnunggeber, sondern auch von der Verwaltung und den Gerichten bei der Auslegung und Anwendung besoldungsrechtlicher Vorschriften anzulegen.

2. Gemessen hieran hat das Bundesarbeitsgericht bei der Auslegung und Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV (a.F.) den Regelungsgehalt von Art. 3 Abs. 1 GG verkannt. Der Begünstigungsausschluss allein wegen der Ablegung der Abiturprüfung im Beitrittsgebiet überschreitet die durch den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz gezogene Grenze.

a) Mit der Zuschussregelung nach § 4 der 2. BesÜV (a.F.) verfolgte der Verordnunggeber das von der Ermächtigungsgrundlage des § 73 BBesG gedeckte Ziel, die Mobilität von Beamten, Richtern und Soldaten zu fördern und qualifiziertes Personal zu gewinnen, das in den neuen Ländern zum sofortigen Aufbau einer rechtsstaatlichen Verwaltung und Rechtspflege entsprechend den Vorgaben des Art. 20 des Einigungsvertrages dringend benötigt wurde (vgl. BRDrucks 215/91, S. 1 f.; BRDrucks 215/91, S. 22). Gleichzeitig sollte durch die Gewinnung von Fachkräften aus dem bisherigen Bundesgebiet das Vertrauen der Bürger der neuen Länder in Justiz und Verwaltung gestärkt werden (vgl. dazu Battis, Die Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung, in: LKV 1992, S. 12).

b) Im Hinblick auf das Ziel der schnellen Gewinnung von dringend benötigtem Fachpersonal hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 12. Februar 2003 im Fall des Begünstigungsausschlusses eines Richters, der die universitäre Vorbildung nicht im bisherigen Bundesgebiet erworben hat, entschieden, dass es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist, die Gewährung des Zuschusses an Richter davon abhängig zu machen, ob das nach § 5 des Deutschen Richtergesetzes zu den laufbahnrechtlichen Voraussetzungen zählende rechtswissenschaftliche Studium sowie die erste juristische Staatsprüfung im bisherigen Bundesgebiet absolviert worden sind. Bei dem rechtswissenschaftlichen Studium handelt es sich um eine fachbezogene Vorbildung. Es vermittelt für den Vorbereitungsdienst grundlegende fachbezogene Inhalte, die im späteren Amt fortwirken; ihm kommt deshalb laufbahnrechtlich ein bedeutendes Gewicht zu. Aus diesem Grund ist eine Auslegung, die das rechtswissenschaftliche Studium und die erste juristische Staatsprüfung zu den Befähigungsvoraussetzungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV (a.F.) zählt, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. BVerfGE 107, 257 <271 ff.>).

c) Hiervon ausgehend ist es demgegenüber nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz zu vereinbaren, die Zuschussgewährung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV (a.F.) davon abhängig zu machen, ob der Abschluss einer allgemein bildenden Schule oder einer Berufsausbildung, die nach den laufbahnrechtlichen Vorschriften an die Stelle des Abschlusses einer bestimmten allgemein bildenden Schule treten kann, im bisherigen Bundesgebiet erworben worden ist. Denn sie vermitteln in der Regel nicht die spezifisch fachbezogene Vorbildung für die Wahrnehmung der Amtsaufgaben (vgl. BVerfGE 107, 257 <272>), sondern allgemeine (Grund-)Kenntnisse und (Grund-)-

Fähigkeiten, auf denen die weitere laufbahnbezogene Ausbildung aufbaut (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. November 2003 - 2 BvR 1883/99 -, ZBR 2004, S. 100 <101>, und vom 19. November 2003 - 2 BvR 538/00 -, ZBR 2004, S. 169 <171> und - 2 BvR 1894/99 -, ThürVBl. 2004, S. 139 <141>). Der Schulbildung oder einer als gleichwertig angesehenen Berufsausbildung kommt somit für die Erreichung des mit der Zuschussregelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV (a.F.) verfolgten Zwecks, ausreichend fachlich qualifiziertes Personal für den unverzüglichen Aufbau einer leistungsfähigen rechtsstaatlichen Verwaltung und Rechtspflege in den neuen Ländern zu gewinnen, nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Die fachliche Qualifikation, auf die es insofern maßgeblich ankommt, wird regelmäßig erst durch den Vorbereitungsdienst und - soweit vorgeschrieben - die Laufbahnprüfung erworben. Damit bestehen zwischen Angehörigen des Öffentlichen Dienstes, die ihren Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprüfung im bisherigen Bundesgebiet absolviert, aber im Beitrittsgebiet das Abitur erworben haben, und hinsichtlich ihrer Ausbildung vergleichbaren Bediensteten, die das Abitur in den alten Ländern erlangt haben, im Hinblick auf ihre fachliche Qualifikation keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie eine Versagung des Zuschusses sachlich rechtfertigen könnten. Um eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung zu vermeiden, ist es daher geboten, das Tatbestandsmerkmal der Befähigungsvoraussetzungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV (a.F.) dahingehend auszulegen, dass es nicht darauf ankommt, wo der zu den Vorbildungsvoraussetzungen gehörende allgemein bildende Schulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand erworben wurde (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. No-vember 2003 - 2 BvR 1883/99 -, ZBR 2004, S. 100 <101>, und vom 19. November 2003 - 2 BvR 538/00 -, ZBR 2004, S. 169 <171> und - 2 BvR 1894/99 -, ThürVBl. 2004, S. 139 <141>).

Dem hat das Bundesarbeitsgericht in der angegriffenen Entscheidung nicht Rechnung getragen, indem es die Klage des Beschwerdeführers allein wegen des im Beitrittsgebiet abgelegten Abiturs abgewiesen hat. Die Entscheidung beruht daher auf einer nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbarenden Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV (a.F.).

Weil das Bundesarbeitsgericht die Ablehnung der Zuschlagsberechtigung des Beschwerdeführers ausschließlich auf dessen Schulbildung gestützt hat, bedarf die Frage, ob die Ausbildung des Beschwerdeführers im Übrigen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV (a.F.) erfüllt, keiner Entscheidung; ihre Klärung bleibt zunächst dem Fachgericht vorbehalten.

III.

1. Wegen des festgestellten Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist die angegriffene Entscheidung aufzuheben. Die Sache ist an das Bundesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).

2. Der Ausspruch über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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