Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 27.05.2002
Aktenzeichen: 2 BvR 682/02
Rechtsgebiete: BVerfGG, StPO, GG
Vorschriften:
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 93a | |
StPO § 317 | |
StPO § 313 Abs. 2 | |
StPO § 322a Satz 2 | |
GG Art. 103 Abs. 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 682/02 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) den Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 28. März 2002 - 41 Ns (34/02),
b) mittelbar gegen §§ 313 Abs. 2, 322a Satz 2 StPO
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 27. Mai 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
Es verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG, dass das Landgericht die Berufung des Beschwerdeführers verworfen hat, ohne bei ihm nachzufragen, ob und gegebenenfalls wann mit einer Begründung des Rechtsmittels zu rechnen sei. § 317 StPO, dessen Verfassungsmäßigkeit der Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt hat, räumt einem Berufungsführer eine Frist zur Begründung seines Rechtsmittels ein. Lässt er diese Frist, wie hier der Beschwerdeführer, ungenutzt verstreichen, ohne dem Berufungsgericht auch nur eine Stellungnahme anzukündigen, muss er damit rechnen, dass das Berufungsgericht ohne weitere Nachfrage entscheidet. Einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann jedenfalls nicht geltend machen, wer es selbst versäumt hat, sich vor Gericht Gehör zu verschaffen (BVerfGE 15, 256 <267>).
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (vgl. § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.