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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 14.05.1999
Aktenzeichen: 2 BvR 684/99
Rechtsgebiete: BVerfGG, ZPO
Vorschriften:
BVerfGG § 93 b | |
BVerfGG § 93 a | |
BVerfGG § 32 Abs. 2 | |
BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2 | |
BVerfGG § 92 | |
ZPO § 519 Abs. 3 Satz 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 684/99 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn U...
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Georg Kastenmüller, Jeschkenstraße 13, Geretsried -
gegen
das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 26. Januar 1999 - 5 U 4502/98 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Winter, Hassemer gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 14. Mai 1999 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gegen den Beschwerdeführer wird eine Mißbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 DM (in Worten: eintausend Deutsche Mark) verhängt.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage des Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG durch Übergehen einer pauschalen Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen im Berufungsrechtszug eines Zivilprozesses.
1. Das Landgericht hatte die Wandelungsklage des Beschwerdeführers gegen einen Autohersteller abgewiesen. Mit seiner Berufung verfolgte er sein Klageziel weiter. Das Oberlandesgericht wies die Berufung ab. Aufgrund eines Sachverständigengutachtens stehe fest, daß eine Reihe der geltend gemachten Mängel des streitbefangenen Fahrzeugs durch eine Manipulation am Steuergerät verursacht worden sei. Die Verursachung anderer Mängel durch den beklagten Autohersteller sei zum Teil nicht bewiesen, da der Beschwerdeführer seine erstinstanzlichen Beweisangebote auf Vernehmung zweier Zeugen im Berufungsverfahren nicht wiederholt habe. Die verbleibenden Mängel rechtfertigten nicht die Wandelung.
2. Mit der Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG geltend. Die Annahme des Oberlandesgerichts, er habe erstinstanzliche Beweisangebote nicht wiederholt, treffe nicht zu; denn er habe in seiner Berufungsbegründung ausgeführt, er nehme Bezug auf sämtliches Vorbringen und die Beweisangebote in der ersten Instanz und mache dies zum Gegenstand des Berufungsverfahrens. Das Oberlandesgericht habe deshalb auch seinen Vortrag zu einem weiteren Fahrzeugdefekt zu Unrecht übergangen.
3. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist unzulässig, da sie den Substantiierungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG nicht genügt.
Der Beschwerdeführer hat seine Berufungsbegründung nicht in ausreichendem Maße mitgeteilt. Die von ihm allein genannte ergänzende Bezugnahme auf Tatsachenvortrag und Beweisantritte in erster Instanz war zur Berufungsbegründung gemäß § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO unzureichend. Wenn das Oberlandesgericht deshalb Beweisangebote sowie Tatsachenvorbringen unberücksichtigt gelassen hat, entsprach dies höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 Bezugnahme 2). Dagegen ist von Verfassungs wegen nichts einzuwenden (vgl. BVerfGE 36, 92 <99 f.>; 46, 315 <319>; 70, 288 <295>; BVerfG NJW 1992, S. 495; NJW-RR 1995, S. 828). Soweit sich aus der Berufungsbegründungsschrift ergeben haben könnte, daß nicht lediglich ein Fall unzureichender Bezugnahme auf früheres Vorbringen in der Berufungsbegründung vorgelegen hatte (vgl. etwa BVerfG NJW 1992, S. 495; BGH Urt. vom 17. Dezember 1997 - VIII ZR 280/96 -), hat der Beschwerdeführer es entgegen §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG unterlassen, seine Berufungsbegründung vorzulegen oder in sonstiger Weise mitzuteilen.
4. Die Verhängung einer Mißbrauchsgebühr in der als angemessen erscheinenden Höhe von 1.000 DM beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben, die Allgemeinheit und insbesondere die Grundrechtsverwirklichung des Einzelnen von Bedeutung sind. Es muß nicht hinnehmen, daß es an der Erfüllung dieser Aufgabe durch - wie hier - völlig substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern nur mit erheblicher Verzögerung in deren Angelegenheiten Grundrechtsschutz zu gewähren vermag (stRspr; vgl. BVerfG NJW 1992, S. 1952 f.; 1993, S. 384; 1995, S. 1418; 1996, S. 2785; 1998, S. 2205).
Sollte die mißbräuchliche Erhebung der Verfassungsbeschwerde auf fehlerhafter anwaltlicher Beratung beruhen, bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, bei seinem Prozeßbevollmächtigten Rückgriff zu nehmen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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