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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 24.06.2003
Aktenzeichen: 2 BvR 685/03 (1)
Rechtsgebiete: IRG, GG


Vorschriften:

IRG § 73
GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 4
GG Art. 25

Entscheidung wurde am 26.11.2003 korrigiert: Datum korrigiert
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Abweichende Meinung des Richters Sommer und der Richterin Lübbe-Wolff zum Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Juni 2003

- 2 BvR 685/03 -

Gründe:

Wir können die Entscheidung der Senatsmehrheit nicht mittragen. Nach unserer Überzeugung verletzen die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG, weil das Oberlandesgericht in Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Auslieferung nach Indien menschenwürdewidrigen Haftbedingungen ausgesetzt sein wird, seiner verfassungsrechtlichen Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung nicht nachgekommen ist.

Mit der Senatsmehrheit gehen wir davon aus, dass deutsche Gerichte im Auslieferungsverfahren zu prüfen haben, ob die

Auslieferung und die ihr zugrunde liegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und mit sonstigen unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 63, 332 <337>; 75, 1 <19 f.>; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2000 - 2 BvR 1560/00 -, NJW 2001, S. 3111 <3112>). Hieraus ergeben sich für das Auslieferungsverfahren auch Anforderungen an die gerichtliche Ermittlung des Sachverhalts. Die Reichweite der gerichtlichen Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung hängt dabei im Einzelnen davon ab, inwieweit die Umstände des jeweiligen Falles zu - weiterer - Aufklärung Anlass geben (vgl. BVerfGE 59, 280 <282>; 63, 332 <337>). Die Ermittlung des Sachverhalts genügt jedenfalls dann den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, wenn sie nach Art und Umfang ungeeignet ist, den effektiven gerichtlichen Schutz der Rechte des Betroffenen sicherzustellen, und damit die materiellen Rechte des Betroffenen durch die Gestaltung des Verfahrens unterläuft. So liegt es hier.

Der angegriffene Beschluss vom 7. März 2003, mit dem das Oberlandesgericht erstmals die Auslieferung des Beschwerdeführers für zulässig erklärte, geht auf die Frage möglicher Auslieferungshindernisse aus § 73 IRG nur implizit mit einem einzigen begründungslosen Satz ein ("Rechtliche Hindernisse, die der Auslieferung entgegen stehen könnten, insbesondere Verfolgungsverjährung, liegen nicht vor"). In seiner Gegenvorstellung vom 13. März 2003 machte der Beschwerdeführer unter Berufung auf entsprechende Angaben von amnesty international neben anderem ausdrücklich geltend, dass eine Inhaftierung in Indien wegen extremer Überfüllung der Anstalten, mangelnder ärztlicher Versorgung und unzumutbarer sanitärer Einrichtungen einer "grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe" (vgl. Art. 3 EMRK) gleichkomme. Diese Gegenvorstellung wies das Gericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 4. April 2003 zurück, ohne auf die Frage der Haftbedingungen mit einem Wort einzugehen.

Für andere Aspekte der Beschlussbegründung bezog das Gericht sich in diesem Beschluss unter anderem auf den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien vom 8. Mai 2001 und auf ein Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 25. März 2003. Nachdem der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt hatte, diese Dokumente immerhin nachträglich (vgl. BVerfGE 70, 180 <189>) im Wege der Akteneinsicht zur Kenntnis zu nehmen, machte er in seinem auf Unzulässigerklärung der Auslieferung gerichteten Antrag vom 23. April 2003 erneut unter anderem wegen menschenrechtswidriger Haftbedingungen in Indien Einwände geltend, die er nunmehr auch auf den Lagebericht stützte.

Ungeachtet dieses Antragsvorbringens ging das Oberlandesgericht der Frage, ob dem Beschwerdeführer im Falle seiner Auslieferung eine Haftunterbringung unter derartigen Bedingungen droht, auch im angegriffenen Beschluss vom 30. April 2003 nicht weiter nach. Für eine den Beschwerdeführer betreffende Gefahr der Folter oder sonstigen menschenrechtswidrigen Behandlung sieht der Beschluss aus einer Anzahl von Erwägungen, die in der Begründung der Senatsentscheidung im Einzelnen wiedergegeben sind, keine "begründeten Anhaltspunkte". Auf die Frage der Haftbedingungen geht er nur mit der Feststellung ein, "Gleiches" gelte für die "erneut vorgetragenen Haftbedingungen"; auch hierzu lägen keine Erkenntnisse vor, die eine konkrete Gefahr für den Antragsteller als unmittelbar bevorstehend erscheinen ließen.

Angesichts der im Lagebericht des Auswärtigen Amtes enthaltenen Feststellungen zu den Haftbedingungen ist diese Sachverhaltswürdigung nicht nachvollziehbar und mit der verfassungsrechtlichen Sachaufklärungspflicht des Gerichts nicht vereinbar. Im Lagebericht heißt es wörtlich: "Die Haftbedingungen, insbesondere in den großen indischen Gefängnissen (Tihar, New Delhi; Yeravada, Pune) sind desolat. Die Gefangenen leiden unter einer Überbelegung, die die eigentliche Kapazität um das fünffache übersteigt. Es wird in drei Klassen der Unterbringung unterschieden, wobei insbesondere die A-Kategorie gewisse Privilegien (Einzelzelle, Transistorradio, Verpflegung durch Angehörige) bietet. Der Großteil der Gefangenen (Kategorie C) muss sich allerdings mit unzumutbaren Verhältnissen bescheiden. Hier kommt es vor, dass sich bis zu 50 Inhaftierte eine Großraumzelle teilen müssen, keine Betten zur Verfügung stehen und im Winter Decken fehlen" (Unterstreichungen i.O.). Aufgrund dieser Feststellungen bestand Anlass, aufzuklären, ob dem Beschwerdeführer im Falle seiner Auslieferung nach Indien eine Unterbringung in Haftverhältnissen droht, wie sie hier für Gefangene der Kategorie C dargestellt werden.

Eine Person durch Auslieferung derartigen Haftbedingungen auszusetzen, widerspräche fundamentalen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung, nämlich dem Grundrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Darüber hinaus dürfte eine langjährige Inhaftierung unter Bedingungen, wie sie hier beschrieben werden, auch eine unmenschliche, grausame oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Art. 3 EMRK) darstellen (vgl. zur Anwendbarkeit auf Haftbedingungen EGMR, Urteil v. 7.7.1989 <Soering>, NJW 1990, S. 2183 <2187>) und als solche zugleich gegen den innerstaatlich gemäß Art. 25 GG verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard verstoßen (vgl. EGMR, a.a.O. S. 2184; zum Charakter des Verbots grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung als ius cogens vgl. Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Aufl. 1998, Rn. 33 zu § 73 IRG; Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, Rn. 343; Graßhof/Backhaus, EuGRZ 1996, S. 445 <448>).

Es wird nicht hinreichend deutlich, ob die Feststellung des Lageberichts, der "Großteil" der Gefangenen, nämlich diejenigen in der Kategorie C, sei "unzumutbaren" Haftbedingungen ausgesetzt, sich auf den Großteil aller Gefangenen oder auf den Großteil derer in den großen indischen Gefängnissen bezieht. Auch die Bedingungen, von denen abhängt, ob ein Gefangener in die Kategorie C gerät, werden im Lagebericht nicht angegeben. Gerade angesichts dieser Unklarheiten durfte das Gericht nicht ohne weitere Aufklärung des Sachverhalts davon ausgehen, dass für eine dem Beschwerdeführer drohende Gefahr menschenwürdewidriger Behandlung keine begründeten Anhaltspunkte vorlägen. An der danach erforderlichen weiteren Sachaufklärung war das Gericht weder aus völkerrechtlichen Gründen gehindert noch durfte es sich von ihr durch diplomatische Rücksichten abhalten lassen.

Entgegen der Auffassung der Senatsmehrheit hat das Oberlandesgericht seiner Pflicht zur Sachverhaltsprüfung und -ermittlung auch nicht durch den Verweis genügt, dass die gegen eine Foltergefahr angeführten Gründe in gleicher Weise auch für die Haftbedingungen gälten. Zur Frage der Haftbedingungen haben diese Gründe größtenteils keinerlei Bezug. Das von der Senatsmehrheit als tragfähig hervorgehobene Argument, dass die Tatsache der Unterzeichnung eines deutsch-indischen Auslieferungsvertrages für Verhältnisse spreche, die einer Auslieferung im Regelfall nicht entgegenstehen, lässt sich zwar auch auf die Haftverhältnisse beziehen, konnte aber den Verzicht auf Klärung der durch den Asyllagebericht aufgeworfenen Bedenken nicht rechtfertigen.

Dem Abschluss und auch bereits der Unterzeichnung eines Auslieferungsvertrages mag eine für die Beurteilung konkreter Auslieferungsfälle relevante Indizwirkung zukommen können.

Inhalt und Reichweite dieser Indizwirkung dürfen aber nicht unter Absehung von anderweitigen Informationen bestimmt werden. Im vorliegenden Fall hat das Auswärtige Amt zwar mit seinem Schreiben vom 25. März 2003 erklärt, bereits der bisherige, vertragslose Auslieferungsverkehr mit Indien habe "auf der Grundlage" stattgefunden, "dass menschenrechtliche Mindeststandards im indischen Strafverfahren und im indischen Strafvollzug eingehalten werden". Im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien wird allerdings unter dem Datum vom 8. Mai 2001 unter anderem festgestellt, Folter sei in Indien, obgleich gesetzlich verboten, "eine häufig von der Polizei angewandte Vernehmungsmethode". Angesichts dieser sieben Wochen vor der Unterzeichnung des Auslieferungsvertrages getroffenen Feststellung, die das Oberlandesgericht noch in seiner Entscheidung vom 4. April 2003 richtig wiedergegeben hat, ist - auch wenn das Oberlandesgericht eine gerade für den Beschwerdeführer bestehende Foltergefahr in vertretbarer Weise verneint hat - schon schwer nachvollziehbar, wie das Gericht in seinem Beschluss vom 30. April 2003 davon ausgehen konnte, die Vertragsunterzeichnung begründe eine Indizwirkung dahingehend, dass regelmäßig von ordnungsgemäßen, einer Auslieferung nicht entgegenstehenden Verhältnissen in Indien auszugehen sei. Jedenfalls kann die Indizwirkung, von der das Fachgericht ausgegangen ist, aber von Verfassungs wegen keine unwiderlegbare sein.

Der Rechtsstaat kennt keine von Rechts wegen jeder Widerlegung entzogenen Annahmen über die Wirklichkeit. Bezüglich der Haftbedingungen war im vorliegenden Fall die vom Oberlandesgericht angenommene Indizwirkung durch die oben wiedergegebenen Feststellungen im Lagebericht des Auswärtigen Amtes erschüttert. Die verfassungsrechtlich gebotene Konsequenz daraus hat das Oberlandesgericht nicht gezogen.



Ende der Entscheidung

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