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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 27.09.2000
Aktenzeichen: 2 BvR 687/00
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG Art. 103 Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 4 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 687/00 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

der K...

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Klaus Wasserburg und Koll., Adam-Karrillon-Straße 23, Mainz -

gegen

a) den Beschluss des Landgerichts Mainz vom 8. Mai 2000 und vom 8. März 2000 - 1 Qs 57/00 -,

b) den Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 11. Januar 2000 - 56 Gs 128/00 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Di Fabio gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 27. September 2000 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

1. Im Hinblick auf die Rüge der Verletzung materieller Grundrechte, insbesondere des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, fehlt der Beschwerdeführerin, einer Kassenärztlichen Vereinigung, die Grundrechtsfähigkeit. Die materiellen Grundrechte und der zu ihrer Verteidigung geschaffene Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen, grundsätzlich nicht anwendbar (BVerfGE 62, 354 <369>; 75, 192 <196>). Mit ihrer Verfassungsbeschwerde beruft sich die Beschwerdeführerin aber gerade auf die ihr gesetzlich zugewiesenen und gesetzlich geregelten öffentlichen Aufgaben. Indem sie eine Verletzung des Grundsatzes des Vorrangs der Amtshilfe rügt, hebt sie auf ihre Stellung als zur Amtshilfe verpflichtete Behörde ab und versucht auf diese Weise, die Zuständigkeitsordnung im Verhältnis von Behörden untereinander zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde zu machen. Dafür kann die Verfassungsbeschwerde als der spezifische Rechtsbehelf des Bürgers gegen den Staat jedoch nicht genutzt werden (BVerfGE 68, 193 <206>).

2. Grundrechte Dritter, insbesondere der in ihr zusammengeschlossenen Ärzte, kann die Beschwerdeführerin nicht geltend machen. Dass sie mittelbar auch die Verwirklichung dieser Grundrechte fördert, macht sie nicht zum grundrechtsgeschützten Sachwalter der einzelnen Ärzte (Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. September 1995 - 1 BvR 597/95 -, NJW 1996, S. 1588).

3. Die von der Verfassung gewährleisteten Justiz- oder Verfahrensrechte, auf die sich auch juristische Personen des öffentlichen Rechts berufen können und zu denen neben den Rechten aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG (BVerfGE 61, 82 <104>) möglicherweise auch das Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zählt (ausdrücklich offen gelassen von BVerfGE 61, 82 <109>), sind nicht verletzt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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