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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 11.05.2004
Aktenzeichen: 2 BvR 687/04
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2
BVerfGG § 34 Abs. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 512/04 - - 2 BvR 687/04 -

In den Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerden

gegen 1. den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 27. Januar 2004 - IV B 218/03 -

- 2 BvR 512/04 -,

2. a) "die Verschuldungspraxis der Bundesrepublik Deutschland",

b) "steuerliche Maßnahmen, die enteignungsgleich das Recht des Beschwerdeführers auf Eigentum betreffen"

- 2 BvR 687/04 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. Mai 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Die Verfassungsbeschwerdeverfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

1. Die Verfassungsbeschwerden haben keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <250>). Sie sind unzulässig. Es fehlt jedenfalls an einer den Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG genügenden Darlegung der Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung.

2. Das Bundesverfassungsgericht weist im Hinblick auf die Vielzahl der von dem Beschwerdeführer erhobenen und erfolglosen Beschwerden darauf hin, dass bei ähnlich offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers in Zukunft die Verhängung einer Missbrauchsgebühr gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG in Betracht zu ziehen sein wird. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch wiederholt offensichtlich unzulässige Verfassungsbeschwerden eines Beschwerdeführers behindert wird und dadurch anderen Bürgern nur mit erheblicher Verzögerung in deren Angelegenheiten Grundrechtsschutz gewähren kann.

Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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