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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 04.06.2003
Aktenzeichen: 2 BvR 693/03
Rechtsgebiete: BVerfGG, StPO, OWiG, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93b
StPO § 33a
OWiG § 46 Abs. 1
GG Art. 103
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 693/03 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen a) den Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 21. März 2003 - 1 Ss 309/02 -,

b) das Urteil des Amtsgerichts Sömmerda vom 2. August 2002 - 630 Js 201183/02 1 OWi -

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Jentsch, Broß und die Richterin Lübbe-Wolff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 4. Juni 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht ausgeschöpft hat (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Zur Erschöpfung des Rechtsweges gehört auch die Nutzung des Rechtsbehelfs, den § 33a StPO, der gemäß § 46 Abs. 1 OWiG auch im Bußgeldverfahren gilt, eröffnet. § 33a StPO ist dahingehend auszulegen, dass die Bestimmung jeden Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG im Beschlussverfahren erfasst (vgl. BVerfGE 42, 243 <247 ff.>; 42, 252 <255>; BVerfG, NStZ 1985, S. 277). Der Beschwerdeführer hätte sich daher nicht darauf beschränken dürfen, nach Erlass des Beschlusses des Thüringer Oberlandesgerichts vom 21. März 2003 sogleich das Bundesverfassungsgericht anzurufen. Vielmehr hätte er zunächst mit Hilfe eines Antrages nach § 33a StPO den Versuch unternehmen müssen, eine Beseitigung der Verletzung rechtlichen Gehörs zu erreichen. Dieser Weg steht ihm, da der Antrag nach § 33a StPO nicht fristgebunden ist, nach wie vor offen (BVerfG, NStZ-RR 2000, S. 110).

2. In der Sache wird das Thüringer Oberlandesgericht dem Antrag nach § 33a StPO zu entsprechen und die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Sömmerda vom 2. August 2002 zuzulassen haben. Aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz eines effektiven Rechtsschutzes ergibt sich im Hinblick auf das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 GG für die Gerichte die Pflicht, Verstöße gegen dieses Grundrecht seitens der Vorinstanz zu beseitigen (vgl. BVerfGE 49, 252 <257>; BVerfG, NStZ 1985, S. 277). Ein solcher Verstoss liegt hier vor. Wie das Thüringer Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluss vom 21. März 2003 zutreffend ausgeführt hat, hat das Amtsgericht verfahrensfehlerhaft die Beweisanträge des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Darin aber liegt entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts eine Verletzung des Willkürverbots und zugleich des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BVerfG, NJW 1992, S. 2811 <2812>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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