Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 06.07.2009
Aktenzeichen: 2 BvR 703/09
Rechtsgebiete: BVerfGG, StPO
Vorschriften:
BVerfGG § 23 Abs. 1 | |
BVerfGG § 92 | |
BVerfGG § 93a Abs. 2 | |
StPO § 140 Abs. 2 | |
StPO § 463 Abs. 4 |
In dem Verfahren
...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff und
die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 6. Juli 2009
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss in einer Verfassungsbeschwerde in substantiierter Weise dargelegt sein, inwiefern der Beschwerdeführer sich durch hoheitliches Handeln in seinen Grundrechten verletzt sieht.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung der Bestellung eines Verteidigers in einem Verfahren zur jährlichen Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischem Krankenhaus nach § 67d Abs. 2, § 67e Abs. 2 StGB. Er ist der Auffassung, dass in solchen Fällen generell und unabhängig vom Einzelfall wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie der mangelnden Verteidigungsfähigkeit der Untergebrachten die Beiordnung in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO geboten sei. Dementsprechend werden keine weiteren Tatsachen zu seinem Fall vorgetragen.
Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die notwendige Verteidigung und die Bestellung eines Verteidigers (§§ 140 ff. StPO) stellen sich als Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips in seiner Ausgestaltung als Gebot fairer Verfahrensführung dar. Die Verfassung will sicherstellen, dass der Beschuldigte auf den Gang und das Ergebnis des gegen ihn geführten Strafverfahrens Einfluss nehmen kann (vgl. BVerfGE 70, 297 <322 f.>; BVerfGK 6, 326 <331>). Dies gilt auch für den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (vgl. BVerfG a.a.O.). Verfassungsrechtlich ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers jedenfalls dann geboten, wenn es nach der konkreten Fallgestaltung wegen Besonderheiten und Schwierigkeiten im Diagnose- und Prognosebereich evident erscheint, dass der Untergebrachte sich angesichts seiner Erkrankung nicht selbst verteidigen kann (vgl. BVerfG a.a.O.). Es ist von Verfassungs wegen aber auch im Hinblick auf die komplexe Regelung des § 463 StPO nicht zu beanstanden, wenn nicht jedem Untergebrachten für die Überprüfungsentscheidung, soweit dies nicht von § 463 Abs. 4 Satz 5 StPO angeordnet ist, ein Verteidiger bestellt wird. Vielmehr ist es geboten, aber auch ausreichend, von Fall zu Fall zu entscheiden, ob die Bestellung erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2002 - 2 BvR 613/02 -, NJW 2002, S. 2773 <2774> zur Frage der Strafrestaussetzung). Warum die angegriffenen Entscheidungen im konkreten Fall bei der Auslegung und Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO spezifisches Verfassungsrecht verletzt haben sollen, trägt der Beschwerdeführer nicht anhand der tatsächlichen Umstände seines Falls und unter Berücksichtigung der Gründe der angegriffenen Entscheidungen vor.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.