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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 19.04.2007
Aktenzeichen: 2 BvR 713/07
Rechtsgebiete: BVerfGG, StPO


Vorschriften:

BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93b
StPO § 338 Nr. 3
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 713/07 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21. Februar 2007 - 2 St OLG Ss 273/06 -,

b) das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 26. Juli 2006 - 4 Ns 112 Js 2757/2006 -,

c) den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 26. Juli 2006 - 4 Ns 112 Js 2757/2006 -

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richter Di Fabio und Landau gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 19. April 2007 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:

1. Ein Grund zur Annahme der Verfassungsbeschwerde liegt nicht vor. Der Rechtsbehelf hat keine Aussicht auf Erfolg.

Die Zurückweisung der von der Beschwerdeführerin im Revisionsverfahren auf Grundlage des § 338 Nr. 3 StPO erhobenen Verfahrensrüge durch das Oberlandesgericht als unzulässig begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Strafsenat hat die aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspringenden Anforderungen an die Begründung einer Verfahrensrüge nicht willkürlich überspannt. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfordert ein Rügevorbringen, das das Revisionsgericht in die Lage versetzt, allein anhand der Revisionsbegründung über die Schlüssigkeit einer Verfahrensrüge zu befinden (vgl. BVerfGE 63, 45 <70>). Nur so kann einer Überlastung der Revisionsgerichte, die ihrerseits wieder den effektiven Rechtsschutz insgesamt beeinträchtigen würde, entgegengewirkt werden (vgl. BVerfGE 112, 185 <212>). An einem schlüssigen Revisionsvorbringen fehlt es, wenn dem Rechtsmittelgericht mehr als 30 Seiten Ablichtungen unterbreitet werden, aus denen es die rügeerheblichen Tatsachen erst selber herausfiltern muss (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 1986 - 4 StR 496/86 -, NStZ 1987, S. 36).

Damit kann die Beschwerdeführerin die Verfassungswidrigkeit der Zurückweisung ihres gegenüber dem Vorsitzenden der Berufungskammer angebrachten Befangenheitsgesuchs nicht mehr geltend machen. Es fehlt an einer Erschöpfung des Rechtswegs. Die Beschwerdeführerin hat es versäumt, durch Erhebung einer zulässigen Verfahrensrüge die von ihr behaupteten Grundrechtsverletzungen vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts durch die Fachgerichtsbarkeit überprüfen zu lassen.

2. Da die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg hat, erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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