Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 11.10.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 715/00
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG, LDO
Vorschriften:
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1 | |
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3 | |
GG Art. 12 Abs. 1 | |
LDO § 84 | |
LDO § 88 Abs. 2 | |
LDO § 59 Abs. 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 715/00 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 16. März 2000 - OVG 80 DB 2.99 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Broß, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 11. Oktober 2001 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde besitzt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
Mit der den angegriffenen Beschluss tragenden Erwägung, dass der Fristsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. Juni 1999 nicht den Anforderungen des § 59 Abs. 2 LDO entsprochen habe und deshalb von vornherein nicht geeignet gewesen sei, die beabsichtigte Rechtsfolge auszulösen und deshalb auch nicht Grundlage einer Einstellung des Verfahrens sein könne, setzt sich die Beschwerdebegründung nicht in verfassungsrechtlich erheblicher Weise auseinander.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er könne seit über sechs Jahren seinen Beruf nicht ausüben, muss er sich nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) auf die Möglichkeit verweisen lassen, wegen eines Eingriffs in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der Berufsausübung durch eine vorläufige Dienstenthebung gemäß § 84 LDO eine Entscheidung der Disziplinarkammer nach § 88 Abs. 2 LDO herbeizuführen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.