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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 13.06.2005
Aktenzeichen: 2 BvR 716/05
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93b |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 716/05 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen a) den Beschluss des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 27. April 2005 - Vf.10-VI-05 -,
b) das Schreiben und den Beschluss des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 22. März 2005 - Vf. 10-VI-05 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Jentsch, Broß, Gerhardt gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. Juni 2005 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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