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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 25.04.2004
Aktenzeichen: 2 BvR 719/04
Rechtsgebiete: BVerfGG, IRG


Vorschriften:

BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
IRG § 26
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 719/04 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. April 2004 - Ausl 09/04-2 -

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Broß, Di Fabio und Gerhardt gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 25. April 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinem als Verfassungsbeschwerde verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verstehenden Rechtsschutzantrag gegen seine Auslieferung nach Bosnien-Herzegowina.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Es fehlt an einer den Begründungsanforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügenden, hinreichend substantiierten Darlegung der Verletzung in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten. Mit dem angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 5. April 2004 wurde lediglich Auslieferungshaft gegen den Beschwerdeführer angeordnet, und zwar nach zwischenzeitlichem Eingang der Auslieferungsunterlagen nicht mehr als vorläufige, sondern als "endgültige" (vgl. §§ 15, 16 IRG). Gegen diese Haftanordnung sind keine verfassungrechtlichen Bedenken dargetan.

Das Oberlandesgericht hat mit dem genannten Beschluss nicht bereits auch die Auslieferung des Beschwerdeführers für zulässig erklärt. Ohne diese Zulässigkeitserklärung darf die Auslieferung nicht bewilligt werden (vgl. § 12 IRG). Für die Befürchtung des Beschwerdeführers, auf Grund des angegriffenen Auslieferungshaftbefehls nunmehr ausgeliefert und nach Bosnien-Herzegowina überstellt zu werden, besteht daher gegenwärtig kein Anlass.

Ebenso grundlos ist demnach derzeit die in der Antragstellung zum Ausdruck kommende Befürchtung des Beschwerdeführers, ausgeliefert zu werden, ohne dass das Ergebnis des Auskunftsersuchens des Oberlandesgerichts in seinem Beschluss vom 15. März 2004 zu der vom Beschwerdeführer geltend gemachten lebensbedrohlichen Verfolgung vorliegt. Das Oberlandesgericht hat im Übrigen in seinem Beschluss ausdrücklich die Überprüfung der Einlassung des Beschwerdeführers zu seinem Lebenslauf als erforderlich und noch nicht abgeschlossen bezeichnet. Soweit das Oberlandesgericht ausgeführt hat, dass die "Prüfung nach § 26 IRG sich mit dieser Anordnung erledigt" habe, ist damit die Haftprüfung nach § 26 IRG angesprochen, aber nicht die zuvor erwähnte Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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