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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 13.07.2004
Aktenzeichen: 2 BvR 72/04
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93a Abs. 2 | |
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 72/04 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen a) den Beschluss des Landgerichts Mainz vom 30. Januar 2004 - 1 Qs 250/03, 1 Qs 251/03 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Mainz vom 28. November 2003 - 1 Qs 250/03, 1 Qs 251/03 -,
c) den Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 12. September 2003 - 56 Gs 3674/03 -,
d) die Beschlüsse des Amtsgerichts Mainz vom 26. August 2003 - 56 Gs 3417/03, 56 Gs 3416/03 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. Juli 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; sie ist unzulässig.
1. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt die schlüssige Behauptung des Beschwerdeführers voraus, selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten betroffen zu sein (vgl. BVerfGE 40, 141 <156>; 49, 1 <7 f.>; 53, 30 <48>; 64, 301 <319>; 100, 313 <354>; stRspr).
a) Der Beschwerdeführer hat die Verfassungsbeschwerde im eigenen Namen eingelegt; Anhaltspunkte für ein - berechtigtes - Handeln namens der Firma B. sind nicht erkennbar. Die angegriffenen Entscheidungen betreffen unmittelbar alleine die Firma B. als Inhaberin der durchsuchten Räumlichkeiten. Auf der Grundlage des Vorbringens in der Verfassungsbeschwerde ist auch nichts dafür ersichtlich, dass bei der Durchsuchung Gegenstände des Beschwerdeführers sichergestellt und von der Beschlagnahmebestätigung erfasst wurden. Als natürliche Person ist der Beschwerdeführer - ungeachtet seiner gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an der Firma B. - auch im vorliegenden Zusammenhang von der von den strafprozessualen Maßnahmen unmittelbar betroffenen juristischen Person zu unterscheiden.
b) Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die - materiell alleine die Firma B. betreffende - Zurückweisung seines Antrages auf Aufhebung drittgerichteter Maßnahmen zugleich seine eigenen verfassungsmäßigen Rechte verletzt haben könnte.
2. Im Übrigen ist ungeachtet dessen, dass auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens - im Hinblick auf den Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrensgegenstands und die Schwere des Tatvorwurfs - eine verfassungsrechtlich bedenkliche überlange Verfahrensdauer zweifelhaft ist, eine etwaige Verfahrensverzögerung bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit strafprozessualer Maßnahmen berücksichtigungsfähig (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 2003 - 2 BvR 153/03 -, NJW 2003, S. 2897). Dem Beschwerdeführer steht es daher offen, darauf bezogene Einwendungen im Rahmen ihn selbst unmittelbar betreffender Eingriffsmaßnahmen zu erheben.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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