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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 25.10.2000
Aktenzeichen: 2 BvR 720/00
Rechtsgebiete: ZPO, BVerfGG, GG


Vorschriften:

ZPO § 85
ZPO § 85 Abs. 2
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 90 Abs. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2
BVerfGG § 92
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 720/00 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn S ...

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Michael Garbach, Krumpperstraße 4, Weilheim -

gegen

a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. März 2000 - VII ZB 3/00 -,

b) den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 16. Dezember 1999 - 28 U 4807/99 -,

c) mittelbar § 85 ZPO

hat die 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Jentsch, Di Fabio gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 25. Oktober 2000 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die in § 93a Abs. 2 BVerfGG geregelten Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor.

Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt, dass § 85 Abs. 2 ZPO mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. BVerfGE 60, 253 <266 ff.>) und dass Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen gewährt, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen Rechts unberücksichtigt lässt (vgl. BVerfGE 69, 145 <148 f.>). Die Verfassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass erneuter Klärungsbedarf entstanden ist. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn sie ist unzulässig. Entgegen den gemäß §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG zu stellenden Anforderungen trägt der Beschwerdeführer nicht substantiiert vor, inwiefern sein verfassungsmäßig geschützter Anspruch auf rechtliches Gehör durch die angegriffenen Entscheidungen bzw. die Vorschrift des § 85 ZPO verletzt sein könnte und warum eine andere Entscheidung verfassungsrechtlich geboten sein soll. Er beschränkt sich darauf, der Auffassung der Fachgerichte zur einfachgesetzlichen Rechtslage eine eigene Wertung bzw. Kritik entgegenzuhalten.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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