Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 22.01.2002
Aktenzeichen: 2 BvR 720/01
Rechtsgebiete: StPO, BVerfGG
Vorschriften:
StPO § 102 | |
StPO § 304 ff. | |
StPO § 98 Abs. 2 Satz 2 | |
BVerfGG § 92 | |
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93a Abs. 2 | |
BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2 | |
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 720/01 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) den Beschluss des Landgerichts Lübeck vom 27. März 2001 - 2b Qs 31/01 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Reinbek vom 23. November 2000 - 2 Gs 225/00 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 22. Januar 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
1. Die Durchsuchungsanordnung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dass sich der Ermittlungsrichter zu ihrer Anfertigung eines Formulars bedient hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, sofern die an einen jeden Durchsuchungsbeschluss zu stellenden Anforderungen erfüllt sind. Insoweit hat zur rechtsstaatlichen Eingrenzung des Ermittlungszugriffs der Beschluss den Vorwurf sachangemessen zu konkretisieren und die gesuchten Beweismittel nach Möglichkeit wenigstens ihrer Gattung nach zu umschreiben (vgl. BVerfGE 42, 212 <220 f.>; 44, 353 <371>). Diesen Anforderungen genügt der amtsgerichtliche Beschluss mit den Angaben, es bestehe nach den polizeilichen Ermittlungen und Zeugenaussagen der Verdacht, dass der Beschwerdeführer ohne die erforderliche Erlaubnis des Bundesgesundheitsamtes mit Betäubungsmitteln Handel getrieben habe und dass deswegen bei ihm nach Betäubungsmitteln, Utensilien zu ihrem Konsum und Aufzeichnungen über den Handel zu suchen seien. Damit sind die aufzufindenden Beweisgegenstände nach Art und vorgestelltem Inhalt so genau bezeichnet, wie es nach den Umständen des Falles vernünftigerweise möglich war (vgl. hierzu BVerfGE 20, 162 <224, 227 f.>). Mehr Detailangaben waren von Verfassungs wegen nicht erforderlich, um den mit der Vollziehung der Anordnung betrauten Beamten aufzuzeigen, worauf sie ihr Augenmerk richten sollten. Eine weitere rechtliche Konkretisierung der mutmaßlichen Straftat nach bestimmten selbständigen Handlungen kann und muss im Stadium des Beginns eines Ermittlungsverfahrens auf Grund eines Anfangsverdachts nicht geleistet werden. Die Eingrenzungsfunktion des Durchsuchungsbeschlusses für Zwecke der durch die richterliche Entscheidung begrenzten Vollziehung der Maßnahme (vgl. BVerfGE 42, 212 <221>) ist bereits durch knappe, aber aussagekräftige Tatsachenangaben gewahrt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass einzelne Umgrenzungsmerkmale des Tatvorwurfs wie Tatzeit, Tatort oder Handlungsabläufe bei der lediglich einen Anfangsverdacht voraussetzenden Durchsuchungsanordnung ein geringeres Gewicht haben als in einer - einen hinreichenden Tatverdacht voraussetzenden - Anklage; oftmals können solche Angaben auch erst aufgrund einer erfolgreichen Durchsuchung gewonnen werden. Ist der Vorwurf durch die Benennung eines möglichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gekennzeichnet, so fehlt es jedenfalls nicht an der rechtsstaatlich gebotenen Mitteilung des Anfangsverdachts in der richterlichen Entscheidung nach § 102 StPO.
2. Soweit sich der Beschwerdeführer auch gegen die in dem amtsgerichtlichen Beschluss enthaltene Beschlagnahmeanordnung wendet, ist seine Rüge unzulässig. Insoweit hat er die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung entgegen §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG nicht aufgezeigt, denn seinem Vortrag ist nicht zu entnehmen, ob überhaupt aufgrund der Anordnung Gegenstände beschlagnahmt wurden. Darüber hinaus würde es im Falle einer tatsächlich erfolgten Beschlagnahme auch an der erforderlichen Rechtswegerschöpfung fehlen. Die allgemein gehaltene Beschlagnahmegestattung des Amtsgerichts hatte nur die Bedeutung einer Richtlinie für die Durchsuchung (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 105, Rn. 7). Sie war noch keine wirksame Beschlagnahmeanordnung, so dass der Beschwerdeführer im Falle einer Beschlagnahme den gemäß §§ 98 Abs. 2 Satz 2, 304 ff. StPO gegebenen fachgerichtlichen Rechtsschutz noch nicht ausgeschöpft hätte.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.