Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 16.04.2007
Aktenzeichen: 2 BvR 725/07
Rechtsgebiete: BVerfGG, StVollzG
Vorschriften:
BVerfGG § 32 Abs. 1 | |
BVerfGG § 93d Abs. 2 | |
StVollzG § 11 Abs. 1 Nr. 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
- 2 BvR 725/07 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 26. März 2007 - 1 VAs 2/07 -,
b) den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg vom 6. Februar 2007 - 6 OBL 3/07 -,
c) den Bescheid der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 29. November 2006 - 3000 Js 495/05 -,
d) den Vollstreckungsplan der Freien und Hansestadt Hamburg vom 25. Oktober 2006
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter BBroß die Richterin Lübbe-Wolff und den Richter Gerhardt gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. April 2007 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Mai 2006 - 616 Kls 23/05 - über den Antragsteller verhängten Freiheitsstrafe wird, soweit er zum Strafantritt im geschlossenen Vollzug geladen worden ist, bis zur Entscheidung über dessen Verfassungsbeschwerde - längstens für die Dauer von sechs Monaten (§ 32 Abs. 6 BVerfGG) - ausgesetzt.
Gründe:
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Die besonderen Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfGE 88, 25 <35>; stRspr), liegen hier nicht vor.
Es sind daher die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die zugehörige Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 70 <74 f.>; 92, 126 <129 f.>; 93, 181 <186 f.>; stRspr). Eine einstweilige Anordnung kann nur ergehen, wenn in dieser Abwägung die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe deutlich überwiegen. Das ist hier der Fall.
Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, erweist sich die Verfassungsbeschwerde jedoch später als begründet, so würde der Antragsteller, der sich gegenwärtig in Freiheit und in einem Arbeitsverhältnis befindet, unmittelbar bevorstehend gezwungen, seine Strafe im geschlossenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel, also einer Anstalt mit einer sicheren Unterbringung (§ 141 Abs. 2 1. Halbsatz StVollzG) anzutreten. Darin läge, verglichen mit der Unterbringung im offenen Vollzug, die ihm unter anderem die Aufrechterhaltung seines bestehenden Arbeitsverhältnisses ermöglichen könnte, eine schwere Belastung, die dem Antragsteller - wie hier voraussetzungsgemäß hypothetisch zu unterstellen ist - unter Verstoß gegen seine Grundrechte zugefügt würde. Zwar ist die Erhaltung des Arbeitsplatzes auch mit der Unterbringung im offenen Vollzug noch nicht automatisch sichergestellt.
Sie hängt von einer positiven Entscheidung über die erforderlichen Vollzugslockerungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG ab. Insoweit hat der Antragsteller aber Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung (vgl. Arloth, in: Arloth/Lückemann, StVollzG, 2004, § 11 Rn. 3, m.w.N.) sowie auf eine Verfahrensgestaltung, die seine grundrechtlich geschützten Belange auch in zeitlicher Hinsicht angemessen berücksichtigt (zur Bedeutung der Grundrechte für die Verfahrensgestaltung allgemein BVerfGE 52, 380 <389 f.>; stRspr).
Die Nachteile, die sich ergeben, wenn die einstweilige Anordnung ergeht, die Verfassungsbeschwerde aber später ohne Erfolg bleibt, wiegen weniger schwer. Die Freiheitsstrafe kann in diesem Fall bis auf weiteres nicht im geschlossenen Vollzug vollstreckt werden, obwohl, wie in dieser Abwägungsvariante hypothetisch zu unterstellen ist, die Ladung zum Strafantritt im geschlossenen Vollzug ohne Grundrechtsverstoß als rechtmäßig bestätigt wurde. Damit verbundene Nachteile von erheblichem Gewicht sind nicht erkennbar. Insbesondere ist weder in den angegriffenen Entscheidungen noch seitens der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg, der kurzfristig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde und die sich bislang nicht geäußert hat, geltend gemacht worden, dass der Strafantritt des Antragstellers im geschlossenen Vollzug aus Sicherheitsgründen geboten wäre.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Eine Abänderung bei veränderten Umständen bleibt vorbehalten.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.