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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 02.10.2007
Aktenzeichen: 2 BvR 736/06
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 2 | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93b |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 736/06 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. März 2006 - 38 K 3451/05.BDG -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richter Di Fabio und Landau gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. Oktober 2007 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bezüglich der Nachzahlung der Bezüge ist nicht möglich, da über diesen Antrag derzeit nicht einmal eine erstinstanzliche gerichtliche Entscheidung vorliegt. Die Voraussetzungen dafür, gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ausnahmsweise bereits vor Erschöpfung des Rechtswegs über eine Verfassungsbeschwerde zu entscheiden, liegen schon deswegen nicht vor, da das im Jahr 2005 eingeleitete Verfahren über den Nachzahlungsantrag bisher nicht überlange gedauert hat.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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