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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 24.10.2000
Aktenzeichen: 2 BvR 756/90
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 93d Abs. 3 Satz 2 | |
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3 |
BUNESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 756/90 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn H ...
vertreten durch den Betreuer B ...,
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Siegfried Jahnke und Kollegen, Seminarstraße 1 A, Osnabrück -
gegen
a) den Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 7. Mai 1990 - 8 T 30/90 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 15. März 1990 - 27 M 5241/90 -
und Antrag auf Prozesskostenhilfe
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Präsidentin Limbach, Sommer, Jentsch, Hassemer, Broß, Osterloh, Di Fabio
am 24. Oktober 2000 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil nicht mindestens drei Richter die Voraussetzungen hierfür als erfüllt ansehen (§ 93d Abs. 3 Satz 2 BVerfGG).
Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Ende der Entscheidung
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