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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 24.10.2000
Aktenzeichen: 2 BvR 756/90
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93d Abs. 3 Satz 2
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 756/90 -

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn H ...

vertreten durch den Betreuer B ...,

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Siegfried Jahnke und Kollegen, Seminarstraße 1 A, Osnabrück -

gegen

a) den Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 7. Mai 1990 - 8 T 30/90 -,

b) den Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 15. März 1990 - 27 M 5241/90 -

und Antrag auf Prozesskostenhilfe

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Präsidentin Limbach, Sommer, Jentsch, Hassemer, Broß, Osterloh, Di Fabio

am 24. Oktober 2000 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil nicht mindestens drei Richter die Voraussetzungen hierfür als erfüllt ansehen (§ 93d Abs. 3 Satz 2 BVerfGG).

Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).



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