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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 25.05.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 773/00
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG
Vorschriften:
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 90 Abs. 1 | |
GG Art. 33 Abs. 5 | |
GG Art. 12 Abs. 1 | |
GG Art. 33 Abs. 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 773/00 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn R ...
gegen
a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 3. April 2000 - OVG 4 N 9.00 -,
b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Januar 2000 - VG 28 A 186.96 -,
c) den Widerspruchsbescheid der Senatsverwaltung für Inneres vom 21. Mai 1996 - III C 222 - 0388/9 (Reschke) -,
d) die Entlassungsverfügung des Polizeipräsidenten in Berlin vom 24. Februar 1995 - LPVA I B 146 (V) -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Broß, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 25. Mai 2001 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die verwaltungsgerichtlich bestätigte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem (Polizei-)Beamtenverhältnis auf Probe wegen seiner früheren Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR (MfS). Zur Begründung seiner Verfassungsbeschwerde beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass die gegen ihn im Februar 1995 verfügte Entlassung grundrechtswidrig sei, weil sie erst mit einer zeitlichen Verzögerung von mehr als sechs Monaten seit Kenntnis des Dienstherrn von dem Einzelbericht des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) ausgesprochen worden sei und weil er die ihm anlässlich seiner Weiterbeschäftigung im Februar 1991 gestellte Frage nach einer früheren Tätigkeit für das MfS zwar nicht vollständig beantwortet, jedoch die ihm nunmehr zur Last gelegte Täuschung des Dienstherrn nicht begangen habe.
2. Die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers - insbesondere zu der behaupteten verfassungsrechtlich gebotenen Entlassungsfrist - genügt mangels hinreichend differenzierter (vgl. BVerfGE 82, 43 <49>; 83, 82 <83 f.>) und verfassungsrechtlich erheblicher Auseinandersetzung mit den angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen und der darin enthaltenen umfangreichen und detaillierten rechtlichen Würdigung schon schwerlich dem gesetzlichen Begründungserfordernis gemäß den §§ 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, 92 BVerfGG (vgl. BVerfGE 6, 132 <134>; 9, 109 <114 f.>; 81, 208 <214>; stRspr). Jedenfalls aber führt es in der Sache nicht zu dem behaupteten Verfassungsverstoß.
a) Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, aus denen auch grundrechtsgleiche subjektive Ansprüche folgen, gehört der Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten (vgl. BVerfGE 43, 154 <165 ff.>; 8, 332 <356 f.>). Er verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten gegen unberechtigte Angriffe in Schutz zu nehmen, ihn entsprechend seiner Eignung und Leistung zu fördern und bei seinen Entscheidungen die wohl verstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen. Aus diesem Grunde hat der Dienstherr auch bei der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe, für die dem Dienstherrn grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum zusteht, seine Fürsorgepflicht zu beachten (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1989 - 2 BvR 1574/89 -, NVwZ 1990, S. 853). Daneben hat der Dienstherr Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG als verfassungsrechtlichen Maßstab zu beachten, wenn es - wie hier - um die Auslegung und Anwendung von Kündigungsvorschriften im öffentlichen Dienst geht (vgl. BVerfGE 96, 189 <199>; vgl. zum Verhältnis von Art. 12 Abs. 1 GG zu Art. 33 Abs. 2 und 5 GG auch BVerfGE 39, 334 <369 f.>).
b) Die Auslegung und Anwendung von Nr. 10 Buchstabe c Satz 1 der Anlage 2 - Abschnitt VI - zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 28. September 1990 (GVBl S. 2119) in der Fassung des Artikel I § 2 Nr. 1 Buchstabe b des Dritten Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 19. Dezember 1991 (GVBl S. 294) in Verbindung mit Anlage I, Kapitel XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 Nr. 2 des Einigungsvertrages (Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990 <BGBl II S. 885>; nachfolgend: Abs. 5 Nr. 2 EV) als Rechtsgrundlage der gegen den Beschwerdeführer ergangenen Entlassungsverfügung durch die Fachgerichte sind unter Zugrundelegung dieses verfassungsrechtlichen Maßstabes nicht zu beanstanden.
Aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG sowie der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht folgt insbesondere nicht, dass eine auf Abs. 5 Nr. 2 EV gestützte Entlassung zulässigerweise nur innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten seit Kenntnis des Dienstherrn von den die Entlassung rechtfertigenden Tatsachen erfolgen kann. Eine derart konkrete Fristenregelung mit der Folge der Verwirkung des Kündigungs- bzw. Entlassungsrechts lässt sich aus den genannten Grundgesetzbestimmungen nicht herleiten. Nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die nach Abs. 5 Nr. 2 EV mögliche Entlassung eines Beamten auf Probe - jenseits der befristeten Geltung der Sonderregelung bis zum 31. Dezember 1996 - nicht an die Einhaltung einer (weiteren) Frist gebunden (vgl. Urteil vom 11. März 1999 - 2 C 13.98 -, LKV 2000, S. 111). Art. 33 Abs. 5 GG gebietet zwar, dass die Frage, ob ein Beamter auf Probe im öffentlichen Dienst wegen einer bekannt gewordenen Tätigkeit für das frühere MfS nicht mehr weiter beschäftigt werden darf, mit der sachlich gebotenen Beschleunigung zu klären ist. Indes lässt sich die angemessene Verfahrensdauer bis zur Entlassungsverfügung nicht generell begrenzen; ob dem Beschleunigungsgebot genügt ist, hängt vielmehr u.a. wesentlich von dem Umfang der im Einzelfall erforderlichen Prüfung ab (vgl. zum Ganzen BVerwG, a.a.O.).
Von diesem rechtlichen Maßstab haben sich die Verwaltungsgerichte im vorliegenden Fall offensichtlich leiten lassen. Die hierzu angestellten Erwägungen sind weder einfachrechtlich noch verfassungsrechtlich zu beanstanden. Zum einen ist die Entlassung hier allenfalls kurze Zeit nach der vom Beschwerdeführer reklamierten Frist von sechs Monaten ab Kenntniserlangung des Dienstherrn vom BStU-Bericht ausgesprochen worden. Darüber hinaus löst auch die Erwägung des Verwaltungsgerichts, die zeitliche Verzögerung finde ihre Ursache allein in dem notwendigen personalvertretungsrechtlichen Verfahren nach Verweigerung der Zustimmung durch den zuständigen Personalrat, keine verfassungsrechtlichen Bedenken aus.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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