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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 29.04.2009
Aktenzeichen: 2 BvR 78/08
Rechtsgebiete: GG, AufenthG
Vorschriften:
GG Art. 3 Abs. 1 | |
AufenthG § 60 Abs. 1 |
In dem Verfahren
...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
die Richterin Osterloh und
die Richter Mellinghoff, Gerhardt
am 29. April 2009
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. Oktober 2007 - RO 1 K 07.30125 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg zurückverwiesen.
Damit wird der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Dezember 2007 - 11 ZB 07.30723 - gegenstandslos.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Beurteilung staatlicher Strafverfolgungsmaßnahmen als Bedrohung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG.
I.
1.
Der Beschwerdeführer ist ein 35 Jahre alter türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Ein gegen ihn im Jahr 2000 eingeleitetes Strafverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in der Hizbullah endete im Juni 2001 mit einem Freispruch durch das 2. Staatssicherheitsgericht Diyarbakir. Im Oktober 2001 wurde der Beschwerdeführer unter dem Vorwurf der Teilnahme an Aktivitäten der türkischen Hizbullah festgenommen und vor dem Staatssicherheitsgericht Erzurum angeklagt. Der Beschwerdeführer wurde im November 2001 aus der Untersuchungshaft entlassen. Er wurde im März 2003 gemäß Art. 168 Abs. 2 und Art. 59 des türkischen Strafgesetzbuchs (alte Fassung) und Art. 5 des Antiterrorgesetzes zu einer Haftstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die 9. Strafkammer des Kassationsgerichtshofs hob die Verurteilung im November 2003 wegen unvollständiger Ermittlungen auf. Das 2. Gericht für schwere Straftaten Erzurum verurteilte den Beschwerdeführer im Juni 2005 wegen Mitgliedschaft in der Hizbullah zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und drei Monaten. Rechtsmittel gegen diese Entscheidung blieben erfolglos.
2.
Der Beschwerdeführer reiste im Sommer 2003 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung gab der Beschwerdeführer ergänzend zu seinen Fluchtgründen an, dass er von türkischen Sicherheitskräften bereits 1993 verdächtigt worden sei, Mitglied der Hizbullah zu sein. Er sei wiederholt kurzzeitig in Gewahrsam genommen worden. Im Jahr 2000 sei er wieder wegen dieses Verdachts festgenommen und in der sich anschließenden Polizeihaft gefoltert worden, bevor er dann freigesprochen worden sei. Während der erneuten Untersuchungshaft im Oktober und November 2001 sei er erheblich gefoltert worden.
3.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 18. April 2007 ab. Es stellte weiter fest, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorlägen: Eine Asylanerkennung komme aufgrund des Einreisewegs nicht in Betracht. Ein Abschiebungsverbot stehe dem Beschwerdeführer auch nicht zu. Die von ihm behauptete Folter sei für seine Ausreise nicht kausal geworden. Die strafrechtliche Verurteilung erfülle die Voraussetzungen einer Verfolgung nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht. Die Hizbullah sei eine Terrororganisation militanter Fundamentalisten, die von der Türkei mittels des Strafrechts zu Recht bekämpft werde. Der Beschwerdeführer sei im Strafverfahren nicht in der Wahrnehmung seiner Rechte beeinträchtigt worden. Auch sei nicht von einem Politmalus auszugehen. Immerhin sei das erste Urteil aufgehoben worden. Der Beschwerdeführer sei auch hinsichtlich eines Anklagepunktes freigesprochen worden. Im Falle seiner Rückkehr drohe ihm auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein menschenrechtswidriger Übergriff. Es spreche nichts dafür, dass ihm in der Strafhaft Folter drohe.
4.
Mit seiner Klage machte der Beschwerdeführer eine erlittene und eine weiter drohende politische Verfolgung geltend. Sowohl die Festnahmen als auch die Folter stellten eine politische Verfolgung dar. Insbesondere nach seiner Festnahme im Oktober 2001 sei er brutal gefoltert worden. Ihm werde eine politische Überzeugung nachgesagt, die er in Wirklichkeit nicht habe. Er habe das Geständnis, das die Grundlage seiner Verurteilung bilde, ebenso wenig wie sein türkischer Prozessbevollmächtigter gesehen. Er habe es nicht abgegeben.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 26. Oktober 2007 ab: Eine Verurteilung wegen Mitgliedschaft und Unterstützung der Hizbullah stelle keine politische Verfolgung dar. Das Strafverfahren habe die strafrechtliche Verfolgung krimineller Bestrebungen in der Türkei zum Gegenstand gehabt. Gehe es um die staatliche Abwehr von Terrorismus und dabei um die Strafverfolgung aktiver Terroristen, liege unbeschadet der Neutralität des Asylrechts gegenüber politischen Überzeugungen keine politische Verfolgung vor. Es sei angesichts des Charakters der Hizbullah davon auszugehen, dass die strafrechtliche Verfolgung ihrer Mitglieder dem Rechtsgüterschutz Dritter diene. Habe eine Aktion allein die Ahndung kriminellen Unrechts zum Gegenstand, könne sie nicht als politische Verfolgung eingestuft werden. Die Verfolgung kriminellen Unrechts sei auch dann keine politische Verfolgung, wenn die Straftaten aus politischer Überzeugung begangen würden. Allerdings könne dann eine politische Verfolgung vorliegen, wenn zusätzliche Umstände wie eine besondere Intensität der Verfolgungsmaßnahme für eine solche Ausnahme sprächen. Eine solche Ausnahme sei hier deswegen nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer die Straftaten nicht aus politischer Überzeugung begangen habe und auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Strafverfolgung eine besondere Intensität erreicht habe. Es sei schon nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer nach der behaupteten erlittenen Folter nicht um ein ärztliches Attest bemüht habe. Es sei weder ersichtlich noch vorgetragen, dass er durch die von ihm beschriebenen Maßnahmen bleibende Schäden psychischer oder physischer Art davon getragen haben könnte. Die Strafverfolgungsmaßnahmen knüpften auch an keine politische Überzeugung an. Es sei ferner zu berücksichtigen, dass sich die Menschenrechtslage seit den Verhören des Beschwerdeführers deutlich verbessert habe und dieser Prozess noch nicht abgeschlossen sei. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf berufe, dass das gesamte strafrechtliche Verfahren rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügt habe, so müsse er sich darauf verweisen lassen, dass er zunächst die innerstaatlichen Rechtsbehelfe hätte ergreifen müssen. Er hätte auch eine Individualbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erheben können. Das Verwaltungsgericht sei nicht verpflichtet, das Strafurteil auf seine Rechtmäßigkeit oder auf Verstöße gegen die Menschenrechtskonvention hin zu überprüfen. Das Strafmaß selbst halte sich im Rahmen von § 314 StGB, die Strafzumessung knüpfe nicht an persönliche Merkmale an. Es sei im Verfahren nicht vorgetragen, dass der Beschwerdeführer speziell als Kurde verfolgt sei.
5.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei: Das Verwaltungsgericht habe nie darauf hingewiesen, dass es dem Vortrag des Beschwerdeführers zur Folter keinen Glauben schenke. Damit sei ihm die Möglichkeit genommen worden, zu diesem Punkt vorzutragen und Beweisanträge zu stellen. Hier wäre zum Beispiel eine psychiatrische Begutachtung in Betracht zu ziehen gewesen.
Die Rechtssache habe auch grundsätzliche Bedeutung: Dies gelte einmal hinsichtlich der Frage, ob Asylbewerber, die wegen Mitgliedschaft in der Hizbullah zu einer noch zu verbüßenden Freiheitsstrafe verurteilt worden seien, bei einer Rückkehr Folter und Misshandlung im Gefängnis zu befürchten hätten. Der Beschwerdeführer befürchte zunächst, in der Polizeihaft gefoltert zu werden. Weiter stelle sich die Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob für einen Asylbewerber, der wegen Mitgliedschaft in der Hizbullah aufgrund eines gefälschten Geständnisses zu einer Gefängnisstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt worden sei, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG oder nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festzustellen sei. Die dritte Frage von grundsätzlicher Bedeutung sei, ob eine Klage, gerichtet auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, unter Verweisung auf die Möglichkeit der Anrufung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte abgewiesen werden dürfe.
Der Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 12. Dezember 2007, der in Anwendung von § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG nicht begründet worden ist, ab.
6.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinen Rechten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 103 Abs. 1 GG: Das Verwaltungsgericht gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer die Türkei nicht aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung verlassen habe. Angesichts der dem Beschwerdeführer tatsächlich drohenden Folter und Misshandlung an den Grenzkontrollstellen werde die asylrelevante Rückkehrgefährdung verkannt. Es sei vorgetragen worden, dass in türkischen Gefängnissen weiterhin gefoltert werde. Wenn die Klage in Kenntnis dieser Umstände abgewiesen würde, liege ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG vor.
Durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs werde der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Die Ablehnung des Zulassungsantrags sei willkürlich. Im Zulassungsantrag sei dargelegt worden, weshalb die aufgeworfenen Fragen grundsätzliche Bedeutung hätten. Die strafrechtliche Verurteilung stelle sich als politische Verfolgung dar. Die gegen den Beschwerdeführer ergriffenen Maßnahmen seien über die strafrechtliche Ahndung kriminellen Unrechts hinausgegangen. Der Beschwerdeführer sei massiv und gezielt menschenrechtswidrig behandelt worden. Die Rechtsverletzungen hätten an seine vermeintliche politische Überzeugung angeknüpft. Es sei unverständlich, wenn das Verwaltungsgericht zur Einschätzung gelange, die Strafverfolgung habe eine besondere Intensität nicht erlangt. Es bleibe ungeklärt, was der Beschwerdeführer noch alles hätte erdulden und überleben müssen, bis das Verwaltungsgericht eine besondere Intensität der Strafverfolgung angenommen hätte. Das Verwaltungsgericht habe weiter gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, indem es erstmals im Urteil deutlich gemacht habe, dass es dem Beschwerdeführer die geschilderte Folter nicht glaube. Auch sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, wenn das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung wegen seiner Volkszugehörigkeit befürchte. Dazu habe er vorgetragen.
7.
Das Bayerische Staatsministerium des Innern und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil sie zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls hinsichtlich der Rüge der Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG zulässig und - in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer begründenden Weise ( § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) - auch offensichtlich begründet. Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 70, 93 <97> ; 96, 189 <203>).
1.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere genügt sie den Anforderungen an eine ausreichende Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Ihr ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Strafverfolgung und das Strafermittlungsverfahren hätten keine besondere Intensität erreicht, die einen Politmalus zu seinen Lasten nahe legen könnten, weil die behaupteten Folterungen keine bleibenden psychischen oder physischen Schäden hervorgerufen hätten, einen Verstoß gegen das Willkürverbot erblickt. Unschädlich ist, dass der Beschwerdeführer diese Ausführungen im Zusammenhang mit seinem Angriff auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs macht, da er damit zugleich das Vorgehen des Verwaltungsgerichts als willkürlich rügt.
2.
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verstößt gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Willkürverbot.
a)
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 1, 14 <52> ; 98, 365 <385>; stRspr). Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für die Ausübung öffentlicher Gewalt, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 88, 5 <12> ; 88, 87 <96>; 101, 54 <101>; 107, 27 <45> ). Der allgemeine Gleichheitssatz wendet sich nicht nur an den Gesetzgeber, sondern bindet auch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Allerdings zieht Art. 3 Abs. 1 GG der Rechtsprechung bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts - im Sinne eines Willkürverbots - nur gewisse äußerste Grenzen (vgl. BVerfGE 42, 64 <73> ; 62, 189 <192> ). Nicht jede fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts stellt daher auch einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dar. Von Willkür kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.> ; 96, 189 <203>). Ein Richterspruch ist jedoch willkürlich und verstößt damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn er unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar ist (vgl. BVerfGE 70, 93 <97> ; 96, 189 <203>).
b)
Das Urteil des Verwaltungsgerichts hält einer Überprüfung an diesem Maßstab nicht stand.
aa)
Das Verwaltungsgericht überträgt - insoweit im Einklang mit höchstrichterlicher Rechtsprechung - die asylrechtliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Recht der Staaten, Terrorismus mit Mitteln des Strafrechts zu bekämpfen, auf die Anwendung von § 60 Abs. 1 AufenthG und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG (vgl. zu § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 10. Januar 1995 - 9 C 276.94 -, NVwZ 1996, S. 86 <88 f.> ). Nach dieser Rechtsprechung liegt eine asylbegründende Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale dann nicht vor, wenn die staatliche Maßnahme allein dem - grundsätzlich legitimen - staatlichen Rechtsgüterschutz, etwa im Bereich der Terrorismusbekämpfung, dient (vgl. BVerfGE 80, 315 <339>) oder wenn sie nicht über das hinausgeht, was auch bei der Ahndung sonstiger krimineller Taten ohne politischen Bezug regelmäßig angewandt wird (vgl. BVerfGE 81, 142 <151> ). Das Asylgrundrecht gewährt keinen Schutz vor drohenden (auch massiven) Verfolgungsmaßnahmen, die keinen politischen Charakter haben. Auch eine danach nicht asylerhebliche Strafverfolgung kann freilich in politische Verfolgung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen eines asylerheblichen Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet (sog. Politmalus; vgl. BVerfGE 80, 315 <336 ff.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Februar 2008 - 2 BvR 2141/06 -, NVwZ-RR 2008, S. 643 <644>). Das Verwaltungsgericht nimmt weiter zu Recht an, dass eine besondere Intensität der Verfolgungsmaßnahmen Indiz für das Vorliegen eines Politmalus sein kann. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen führt an, dass körperliche Misshandlungen im Polizeigewahrsam ein Indiz für eine für den Flüchtlingsschutz relevante strafrechtliche Verfolgung sein können (Urteil vom 27. März 2007 - 8 A 4728/05.A -, [...]; zur möglichen Indizwirkung von Folter für das Vorliegen eines Politmalus im Rahmen von Art. 16a Abs. 1 GG vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Februar 2008, a.a.O).
bb)
Es ist von diesem zutreffenden Ansatz aus jedoch unter keinem rechtlichen Aspekt mehr vertretbar, wenn das Verwaltungsgericht für die Annahme einer besonders intensiven, einen Politmalus indizierenden Verfolgungsmaßnahme bleibende Schäden aufgrund von Folter fordert und dann ohne Zuhilfenahme eines medizinischen Sachverständigen feststellt, dass der Beschwerdeführer keine bleibenden psychischen oder physischen Schäden davon getragen habe.
(1)
Die Rechtsprechung zur Indizwirkung besonders intensiver Verfolgungsmaßnahmen für ein Umschlagen einer flüchtlingsrechtlich irrelevanten Strafverfolgung von Terroristen in eine im Lichte des Flüchtlingsrechts relevante Verfolgung stellt allein auf die Intensität der Verfolgungsmaßnahme und nicht auf Art und Dauer ihres Weiterwirkens bei dem der Strafverfolgung Unterworfenen ab. Für das Anliegen des Flüchtlingsschutzes, dem von Ausgrenzung aus der Friedensordnung des Staates Betroffenen Schutz zu gewähren, kann es nicht auf die Dauer etwaiger gesundheitlichen Beeinträchtigungen infolge einer Maßnahme ankommen, sondern auf die Maßnahme selbst. Der Ansatz des Verwaltungsgerichts verfehlt dieses Anliegen grundlegend.
(2)
Sollte das Verwaltungsgericht aus fehlenden bleibenden psychischen oder physischen Schäden in Zusammenschau mit weiteren Feststellungen, insbesondere dass der Beschwerdeführer sich nicht um ärztliche Atteste bemüht habe und nach seiner Freilassung im November 2001 bis zu seiner Ausreise unbehelligt geblieben sei, auf die Unglaubhaftigkeit des Vortrags zur behaupteten Folter schließen wollen, was nach den Urteilsgründen in Betracht zu ziehen ist, so erwiese sich dieses Vorgehen ebenfalls als unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar. Das Verwaltungsgericht hat keine eigene medizinische Sachkunde zur Beurteilung der Fragen, ob die vom Beschwerdeführer geschilderten Foltermaßnahmen zwingend bleibende Schäden hinterlassen und ob solche bleibenden Schäden entstanden sind. Es hat sich mit dieser Problematik nicht einmal ansatzweise befasst (vgl. zur grundsätzlich fehlenden eigenen Sachkunde von Verwaltungsgerichten für die Beurteilung medizinischer Sachverhalte in Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz, BVerwGE 129, 251 <257>).
3.
Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf der Grundrechtsverletzung. Es ist nicht auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht bei hinreichender Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu einer anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wäre. Insbesondere steht die grundsätzlich gegebene Möglichkeit, gegen nicht mehr mit innerstaatlichen Rechtsbehelfen angreifbare Entscheidungen türkischer Strafgerichte den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mit einer Individualbeschwerde und der Begründung anzurufen, sie beruhten auf mittels Folter erwirkten Geständnissen, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund bereits erlittener Verfolgung nicht entgegen. Auf die weiteren geltend gemachten Grundrechtsverletzungen kommt es nicht an.
Die Kammer hebt deshalb nach § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2007 auf und verweist die Sache an das Verwaltungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Dezember 2007 wird damit gegenstandslos.
III.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und Abs. 3 BVerfGG.
Ende der Entscheidung
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