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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 07.05.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 794/00
Rechtsgebiete: BverfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 90 Abs. 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 794/00 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn S ...
gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. April 2000 - 4 S 2235/99 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Broß, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 7. Mai 2001 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die geltend gemachte Grundrechtsverletzung hätte - selbst wenn sie vorläge - jedenfalls kein besonderes Gewicht. Anhaltspunkte für ein krasses richterliches Fehlverhalten sind nicht ersichtlich (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Ein besonders schwerer Nachteil für den Beschwerdeführer im Sinne einer existenziellen Betroffenheit durch den Gegenstand oder die Folgen der angegriffenen Entscheidung ist angesichts eines Streitwertes von 833,21 DM nicht erkennbar und wird auch nicht dargelegt (vgl. dazu auch schon BVerfGE 9, 120 <121>; 19, 148 <149> und 47, 102 <104 f.>). Einer näheren Prüfung der Erfolgsaussichten bedarf es danach nicht (vgl. dazu schon BVerfGE 9, 1 <2>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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