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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 09.04.2003
Aktenzeichen: 2 BvR 794/95 (1)
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 113 Absatz 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 794/95 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 1995 - 5 StR 663/94 -,

b) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. April 1994 - 633 KLs 15/93 -,

c) mittelbar gegen § 43a StGB

hier: Festsetzung des Gegenstandswerts

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Sommer, Jentsch, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff

am 9. April 2003 beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird nach § 113 Absatz 2 Satz 3 BRAGO auf 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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