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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 12.03.2007
Aktenzeichen: 2 BvR 796/02
(1)
Rechtsgebiete: StGB, BRAGO, RVG
Vorschriften:
StGB § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 | |
StGB § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 | |
BRAGO § 10 Abs. 1 a.F. | |
RVG § 61 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 796/02 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Juli 2002 - 2 Ws 308/02 -,
b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Juli 2002 - 2 Ws 308/02 -,
c) den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. April 2002 - 2 Ws 308/02 -,
d) den Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 29. Januar 2002 - 7 StVK 583/98 -,
e) mittelbar gegen § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB
hier: Festsetzung des Gegenstandswertes
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt, Landau am 12. März 2007 beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren auf 60.000 € (sechzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe:
Die Wertfestsetzung erfolgt gemäß § 10 Abs. 1 BRAGO a.F. in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG.
Der nach billigem Ermessen festzusetzende Gegenstandswert beträgt im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde mindestens 4.000 € (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO a.F. in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG). Maßgebliche Kriterien bei der Ausübung des Festsetzungsermessens sind vorrangig die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer selbst und für die Auslegung und Fortbildung des objektiven Verfassungsrechts (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>). Allein dieser Gesichtspunkt rechtfertigt hier - neben dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit (vgl. a.a.O., S. 369 f.) - ein ganz erhebliches Überschreiten des Mindestwertes. Die Verfassungsbeschwerde hat Grundrechte des Beschwerdeführers von hohem Rang betroffen und zudem die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Norm veranlasst. Die Verfassungsbeschwerde war daher über die individuelle Betroffenheit des Beschwerdeführers hinaus von besonderer Bedeutung.
Ende der Entscheidung
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