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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 09.08.2002
Aktenzeichen: 2 BvR 8/00
Rechtsgebiete: BVerfGG, VwVfG, AsylVfG
Vorschriften:
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93a Abs. 2 | |
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3 | |
VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 1 | |
VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 2 | |
VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 3 | |
AsylVfG § 71 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 8/00 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. November 1999 - 11 A 12153/99 -,
b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 23. August 1999 - 8 K 2623/98.MZ -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Di Fabio und die Richterin Lübbe-Wolff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 9. August 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor; die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat bereits die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht verkannt, dass die quantitative Intensivierung exilpolitischer Tätigkeiten einen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens begründen kann. Wie das Verwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, setzt dies voraus, dass die exilpolitischen Aktivitäten, auf die ein Asylfolgeantrag gestützt wird, sich "im Einzelfall oder in ihrer Gesamtschau qualitativ von den Umständen abheben, die Gegenstand eines vorangegangenen Verfahrens waren". Damit ist zugestanden, dass quantitative Veränderungen in der Summe ("Gesamtschau") in eine neue, einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens begründende Qualität umschlagen können. Die Klage des Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsgericht ist nicht deshalb erfolglos geblieben, weil dies verkannt worden wäre, sondern weil das Verwaltungsgericht nach inhaltlicher Prüfung des klägerischen Vorbringens den Umschlag der fortgesetzten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in eine neue Qualität verneint hat. Die diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts überschreiten nicht den Wertungsrahmen, der den Fachgerichten für die Beurteilung der Wiederaufgreifensvoraussetzungen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nrn. 1 - 3 VwVfG eingeräumt ist (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2000 - 2 BvR 39/98 -, DVBl 2000, S. 1048 <1049>).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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