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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 03.07.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 800/01
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG
Vorschriften:
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93a Abs. 2 | |
BVerfGG § 23 | |
BVerfGG § 92 | |
GG Art. 3 Abs. 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 800/01 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) den Beschluss des Landgerichts Gera vom 16. Februar 2001 - 113 Js 18796/96-4 Ns jug -,
b) das Urteil des Amtsgerichts Rudolstadt vom 10. März 1999 - 113 Js 18796/96 1 Ls jug. -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 3. Juli 2001 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, denn sie ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Mindestanforderungen der §§ 23, 92 BVerfGG.
Die Feststellung und Würdigung des Tatbestands ist Sache der Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht regelmäßig entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92>; 30, 173 <196 f.>; 57, 250 <272>; 96, 68 <99>). Das Bundesverfassungsgericht kann erst eingreifen, wenn die angegriffenen Entscheidungen gegen spezifisches Verfassungsrecht verstoßen, insbesondere wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich und somit willkürlich sind (Art. 3 Abs. 1 GG). Erforderlich ist daher ein konkretes Vorbringen, aus dem sich die Möglichkeit einer solchen Verletzung ergibt. Dies darzulegen, hat der Beschwerdeführer versäumt. Seine Angriffe gegen die Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung der Fachgerichte erschöpfen sich in einer abweichenden Feststellung und Würdigung der für entscheidungserheblich gehaltenen Tatsachen.
Anhaltspunkte für eine willkürliche Tatsachenfeststellung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Aus dem Grundsatz "in dubio pro reo" ergibt sich nichts anderes.
Dieser Grundsatz ist nicht schon verletzt, wenn der Richter hätte zweifeln müssen, sondern nur dann, wenn er verurteilte, obwohl er zweifelte (BVerfG, Beschluss vom 6. November 1974 - 2 BvR 407/74 -, MDR 1975, S. 468 <469>).
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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