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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 03.02.1999
Aktenzeichen: 2 BvR 804/97
Rechtsgebiete: BVerfGG, PolG NW.


Vorschriften:

BVerfGG § 93c
BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchst. b
BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93c Abs. 1
BVerfGG § 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG § 34a Abs. 2
PolG NW. § 35 Abs. 1 Nr. 3
PolG NW. § 34
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 804/97 -

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren über

die Verfassungsbeschwerdedes Herrn H. - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Heinrich Comes und Kollege, Boisseréestraße 3, Köln - gegen

a) den Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 3. April 1997 - 16 Wx 85/97 -,

b) den Beschluß des Landgerichts Köln vom 27. Februar 1997 - 1 T 73/97 -,

c) den Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 23. Februar 1997 - 503 Gs 707/97 -,

d) die Freiheitsentziehung durch den Polizeipräsidenten Köln am 23. Februar 1997

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Broß und die Richterin Osterloh gemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a Abs. 2 Buchst. b, 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 3. Februar 1999 einstimmig beschlossen:

Der Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 3. April 1997 - 16 Wx 85/97 - und der Beschluß des Landgerichts Köln vom 27. Februar 1997 - 1 T 73/97 - verletzen Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Köln zurückverwiesen.

Die weitergehende Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Beschlüsse in einem Freiheitsentziehungsverfahren.

I.

Der Beschwerdeführer wurde bei einer Unterschriftensammlung von der Polizei aufgefordert, sich zu entfernen. Da er diese Aufforderung nicht befolgte, wurde er in Gewahrsam genommen und dem Amtsrichter vorgeführt. Dieser ordnete die Fortdauer der Freiheitsentziehung bis 19 Uhr desselben Tages an. Zur Begründung bezog sich der Amtsrichter auf § 35 Abs. 1 Nr. 3 PolG NW. Danach kann die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerläßlich ist, um eine Platzverweisung nach § 34 PolG NW durchzusetzen.

Die vom Beschwerdeführer eingelegte sofortige und sofortige weitere Beschwerde blieben ohne Erfolg, weil Landgericht und Oberlandesgericht die Ansicht vertraten, daß nach der Haftentlassung kein Rechtsschutzbedürfnis für ein Rechtsmittel mehr bestehe.

Mit der Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die genannten Gerichtsbeschlüsse und gegen die Freiheitsentziehung durch die Polizei wendet, rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 5 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 und 103 Abs. 1 GG. Er macht u.a. geltend: Für die Freiheitsentziehung habe es keine Rechtsgrundlage gegeben, da keine Gefahr i.S. des § 34 PolG NW bestanden habe. Landgericht und Oberlandesgericht hätten ein Feststellungsinteresse zu Unrecht verneint, da mit weiteren Inhaftierungen in Zukunft zu rechnen sei und Rechtsschutz wegen der Kürze der Inhaftierungen jeweils nicht zu erlangen sei.

Dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Es hat von einer Stellungnahme abgesehen.

II.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an (§ 93b BVerfGG), soweit sie sich gegen die im Rubrum zu a) und b) genannten Beschlüsse richtet; insoweit gibt sie der Verfassungsbeschwerde statt.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit sie sich gegen die Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts richtet. In diesem Umfang ist sie auch offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 BVerfGG). Die für diese Beurteilung maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 19 Abs. 4 GG.

1. a) Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluß vom 30. April 1997 (BVerfGE 96, 27 <38 ff.>) seine frühere Rechtsprechung, wonach Art. 19 Abs. 4 GG bei erledigten Grundrechtseingriffen in der Regel eine nachträgliche gerichtliche Prüfung durch die Fachgerichte nicht verlange, aufgegeben (vgl. auch Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juni 1997 - 2 BvR 941/91 - EuGRZ 1997, 372 ff., vom 26. Juni 1997 - 2 BvR 126/91 - EuGRZ 1997, 374 ff. und vom 12. September 1997 - 2 BvR 176/96 - RdL 1997, 320 f.). Die in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes verbietet es den Rechtsmittelgerichten, ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel ineffektiv zu machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen. Hiervon muß sich das Rechtsmittelgericht bei der Antwort auf die Frage leiten lassen, ob im jeweiligen Einzelfall für ein nach der Prozeßordnung statthaftes Rechtsmittel ein Rechtsschutzinteresse besteht. Mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, ist es zwar grundsätzlich vereinbar, wenn die Gerichte ein Rechtsschutzinteresse nur solange als gegeben ansehen, als ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen. Darüber hinaus ist ein Rechtsschutzinteresse aber auch in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe gegeben, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozeßordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann. Effektiver Grundrechtsschutz gebietet es in diesen Fällen, daß der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden - wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden - Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen. Die Funktionenteilung zwischen der Fach- und Verfassungsgerichtsbarkeit läßt es nicht zu, daß ein Beschwerdeführer, der von einem seiner Natur nach alsbald erledigten Eingriff schwerwiegend im Schutzbereich eines individuellen Grundrechts betroffen ist, erst und nur im Wege der Verfassungsbeschwerde effektiven Grundrechtsschutz einfordern kann. Tiefgreifende Grundrechtseingriffe kommen vor allem bei Anordnungen in Betracht, die das Grundgesetz - wie in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 und 3 - vorbeugend dem Richter vorbehalten hat.

b) Zu der genannten Fallgruppe gehört auch die Freiheitsentziehung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 PolG NW. Auch in derartigen Fällen ist die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung über ein Rechtsmittel in der von der Prozeßordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann. Freiheitsentziehungen zur Durchsetzung eines Platzverweises können ihrer Natur nach in der Regel nur ganz kurzfristig sein. Solche Freiheitsentziehungen stellen auch einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff dar, so daß im Einzelfall ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der beanstandeten Maßnahme bestehen kann.

2. Nach dem dargestellten Maßstab ist die Verfassungsbeschwerde begründet, soweit sie zur Entscheidung angenommen ist.

Landgericht und Oberlandesgericht haben in den angegriffenen Beschlüssen die Beschwerde des Beschwerdeführers ausschließlich unter Hinweis auf die Beendigung der Freiheitsentziehung für unbegründet gehalten. Sie haben damit den Anspruch des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt.

3. Die Entscheidungen beruhen auf dem dargelegten Fehler. Es ist nach dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht auszuschließen, daß sich die Freiheitsentziehung bei näherer Prüfung im Beschwerdeverfahren als rechtswidrig erweist. Die angegriffenen Beschlüsse sind daher aufzuheben, die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen.

4. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen den Beschluß des Amtsgerichts und die Maßnahme der Polizei richtet, kann sie nicht zur Entscheidung angenommen werden. Insoweit ist sie nach dem Grundsatz der Subsidiarität unzulässig, da - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - eine Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung durch die Fachgerichte noch möglich ist.

5. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Da der Beschwerdeführer sein mit der Verfassungsbeschwerde verfolgtes Rechtsschutzziel im wesentlichen erreicht hat, ist eine Auslagenerstattung in vollem Umfang angemessen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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