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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 07.05.2009
Aktenzeichen: 2 BvR 806/09
Rechtsgebiete: StVollzG


Vorschriften:

StVollzG § 109 Abs. 1
StVollzG § 118 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Verfahren

...

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts

durch

den Vizepräsidenten Voßkuhle,

den Richter Mellinghoff

und die Richterin Lübbe-Wolff

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG

in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 7. Mai 2009

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:

Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist ( § 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist darauf hingewiesen worden, dass er für eine formgerechte Rechtsbeschwerde im Sinne des § 118 Abs. 3 StVollzG entweder eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift vorlegen oder bei der Justizvollzugsanstalt beantragen muss, dass ihm - durch Vorführung zur Geschäftsstelle oder dadurch, dass ein zuständiger Urkundsbeamter ihn aufsucht - Gelegenheit zur Niederschrift seiner Rechtsbeschwerde bei der Geschäftsstelle gegeben werde. In der Auslegung des § 118 Abs. 3 StVollzG dahingehend, dass mit der Übersendung eines nur vom Gefangenen selbst unterzeichneten Rechtsbeschwerdeschriftsatzes an das Gericht oder speziell an dessen Geschäftsstelle die Rechtsbeschwerde nicht "zur Niederschrift der Geschäftstelle" im Sinne des § 118 Abs. 3 StVollzG eingelegt ist, liegt kein Verfassungsverstoß (BVerfGK 9, 34 <35>).

Dadurch, dass der Gefangene, der eine Rechtsbeschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle erheben will, bei der Justizvollzugsanstalt beantragen muss, dass ihm hierzu Gelegenheit gegeben wird, erlangt diese entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch keine die Effektivität des Rechtsschutzes gefährdende Entscheidungsgewalt über die Möglichkeit der Einlegung einer Rechtsbeschwerde. Gegen eine etwaige rechtswidrige Verhinderung der Rechtsbeschwerdeeinlegung seitens der Anstalt könnte der Gefangene mit einem Antrag nach § 109 Abs. 1 StVollzG vorgehen, der nicht den Formvorschriften des § 118 Abs. 3 StVollzG unterliegt. Im Falle einer von ihm nicht verschuldeten Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist kann er zudem nach § 120 Abs. 1 StVollzG in Verbindung mit § 45 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.

Der Beschwerdeführer hat auch nicht vorgetragen, dass er über die bei Einlegung einer Rechtsbeschwerde zu beachtenden Formerfordernisse nicht zumindest bei Aufnahme in die Anstalt im Rahmen der vorgeschriebenen Unterrichtung über seine Rechte und Pflichten ( § 5 Abs. 2 StVollzG) in der gebotenen hinreichend verständlichen Weise (vgl. BVerfGK 9, 34 <35>, m.w.N.) in Kenntnis gesetzt worden wäre.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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